VZ Hamburg: Irreführendes Schreiben der Postbank

PM der Verbraucherzentrale Hamburg vom 15.8.2025:

„Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einem Schreiben der Postbank. Aus Sicht der Verbraucherschützer kann es bei Postbank-Kundinnen und -Kunden mit einem Giro-plus-Konto den Eindruck erwecken, sie müssten Änderungen bestehender Vertragsbedingungen zustimmen. Tatsächlich wirbt das Unternehmen für ein neues Zusatzangebot.

Das Schreiben versendet die Postbank über das digitale Postfach im Online-Banking und trägt den Betreff „Wichtige Änderungen für Ihr Postbank Giro plus“. Auch nach dem Login ins Online-Banking erscheint ein Pop-up, das zur Zustimmung auffordert. 

Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer die Gestaltung des Schreibens: „Durch Formulierungen wie „bisher“ und „neu“ im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren entsteht der Eindruck, dass bestehende Konditionen geändert werden und Kundinnen und Kunden zustimmen müssen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Postbank-Kundinnen und -Kunden berichten uns, dass sie sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen. Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung. Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend“, so Föller weiter.

Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Kontoführung, sondern um ein optionales Zusatzangebot. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Schreiben dieser Art genau zu prüfen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.“

weitere Stellungnahmen zum Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes

In Ergänzung unserer Meldung Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz hier der Hinweis auf die Stellungnahmen

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In Ergänzung unserer Meldung Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz hier der Hinweis auf die Stellungnahmen

FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

Startseite – iff – institut für finanzdienstleistungen e.V. 2025-08-20 00:00:00



Am 28. Oktober 2025 von 09:00 bis 10:00 Uhr stellt das iff im Rahmen der Online-Vortragsreihe „Verbraucherschutz wirkt!“ seine aktuelle Arbeit vor. Unter dem Titel „Verbraucherschutz wirkt im Dickicht der Finanzdienstleistungen“ geben Dr. Duygu Damar-Blanken, Dr....



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Krankenversicherung bei Haftantritt – was ist zu tun?

„Bei einer Inhaftierung endet in der Regel die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Justiz die Gesundheitsversorgung übernimmt. Damit stellt sich die Frage, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung passiert. Das Ende der Versicherungspflicht bedeutet nicht automatisch das Ende der Mitgliedschaft. Was ist also mit der bestehenden Versicherung zu tun?“

Unter bag-s.de/krankenversicherung-bei-haftantritt-was-ist-zu-tun finden sich Merkblätter der Berliner Stadtmission zum Thema.

LSG NRW: Jobcenter kann verpflichtet sein, eine Brillenreparatur zu zahlen

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de/2025/07/24/jobcenter-muss-brillenreparatur-bezahlen/ auf die Entscheidung Landessozialgericht NRW, Urteil vom 19.02.2025, L 12 AS 116/23 hin. Aus der Entscheidung:

„Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 26.07.2016. Danach sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst Bedarfe für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Die Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. (…)

Die Klägerin hat an der Brille eine Reparatur vornehmen lassen. Die neuen Brillengläser der Klägerin weisen die gleichen Werte auf wie die durch den Sturz beschädigten Gläser. Sie wurden aufgrund eines Defekts und nicht wegen veränderter Sehstärke ausgetauscht. Bei der Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf abzustellen, ob nur ein Glas oder beide Gläser beschädigt sind und deshalb ausgetauscht werden müssen (…)

Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin einen vorrangigen Anspruch gegen die Krankenversicherung gehabt hätte. (…) Der Anspruch war im konkreten Fall ausgeschlossen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. (…) Für den Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf der Klägerin von der Krankenkasse nicht gedeckt wird, ist der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. (…) Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum der Klägerin durch Übernahme der Kosten für die Reparatur der Brille für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dem steht der vermeintliche Vorrang der Krankenversicherungsleistungen nicht entgegen.“