Vor gut zwei Monaten hatten wir gemeldet: §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug.
Nun macht Harald Thomé darauf aufmerksam, dass die Neuregelung zu einer gravierenden Änderung des Rechtsschutzes führt. Da die Regelungen zu den Sperren nun im EnWG festgelegt sind (vorher in StromGVV und GasGVV) kommt auch § 102 EnWG zur Anwendung. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig“
Dort müssen sich die Parteien aber durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen (vgl. § 78 ZPO).
Harald Thomé dazu: „Diese Regelung ist sozialpolitisch und rechtsstaatlich ein Desaster. Menschen, denen der Strom oder das Gas gesperrt wurde, wird damit faktisch der Zugang zum Recht abgeschnitten. Wer seine Energierechnung nicht bezahlen kann, kann in der Regel auch keinen Anwalt finanzieren. Durch die Zuständigkeitsverlegung an die Landgerichte ist ein Rechtsbeistand jedoch zwingend vorgeschrieben. Damit wird der Rechtsschutz für Betroffene praktisch unerreichbar. Das gilt umso mehr, wenn erst mühsam ein Anwalt gefunden werden muss, der überhaupt auf Beratungshilfe oder PKH-Basis arbeitet. (…)
Alle Parteien müssen sich dafür einsetzen, dass diese Regelung rückgängig gemacht wird und die Zuständigkeit wieder an die Amtsgerichte fällt!“