BGH zur Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:

Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).

Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Außerdem hat der BGH entschieden:

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)

Aus der Entscheidung:

„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.

Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang

Vor gut zwei Monaten hatten wir gemeldet: §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug.

Nun macht Harald Thomé darauf aufmerksam, dass die Neuregelung zu einer gravierenden Änderung des Rechtsschutzes führt. Da die Regelungen zu den Sperren nun im EnWG festgelegt sind (vorher in StromGVV und GasGVV) kommt auch § 102 EnWG zur Anwendung. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig“

Dort müssen sich die Parteien aber durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen (vgl. § 78 ZPO).

Harald Thomé dazu: „Diese Regelung ist sozialpolitisch und rechtsstaatlich ein Desaster. Menschen, denen der Strom oder das Gas gesperrt wurde, wird damit faktisch der Zugang zum Recht abgeschnitten. Wer seine Energierechnung nicht bezahlen kann, kann in der Regel auch keinen Anwalt finanzieren. Durch die Zuständigkeitsverlegung an die Landgerichte ist ein Rechtsbeistand jedoch zwingend vorgeschrieben. Damit wird der Rechtsschutz für Betroffene praktisch unerreichbar. Das gilt umso mehr, wenn erst mühsam ein Anwalt gefunden werden muss, der überhaupt auf Beratungshilfe oder PKH-Basis arbeitet. (…)

Alle Parteien müssen sich dafür einsetzen, dass diese Regelung rückgängig gemacht wird und die Zuständigkeit wieder an die Amtsgerichte fällt!“

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundesregierung ruft Vermittlungsausschuss an

Letzte Woche hat der Bundesrat dem Schuldnerberatungsdienstegesetz nicht zugestimmt (vgl. unsere Meldung Bundesrat stoppt Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten).

Wie der Seite https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2430056 zu entnehmen ist, hat die Bundesregierung in der heutigen Kabinettssitzung beschlossen, den Vermittlungsausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 GG anzurufen.

BAG-SB: Landespolitiker:innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)

Die BAG-SB meldet heute: „Beim Pressegespräch der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums in Warnemünde diskutierten gestern Fachkräfte der Sozialen Schuldenberatung mit Fachpolitiker_innen aus Mecklenburg-Vorpommern über die Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes.

Das Gesetz war am vergangenen Freitag mit klarer Mehrheit im Bundesrat gescheitert, nachdem die Länder zuvor deutlich kritisiert hatten, dass die Finanzierungsfrage für die übertragenen Aufgaben nicht geklärt sei. Bei der Diskussion in Warnemünde zeigte sich beim Thema Finanzierung dann zumindest landesintern ein bemerkenswert klares Bild.

Parteiübergreifend benannten die Vertreter_innen von SPD, LINKE, Grünen und CDU eine gemeinsame Lösungsperspektive: sie sprachen sich übereinstimmend für eine Beteiligung von Sparkassen und Kreditinstituten an der Finanzierung der Schuldenberatungsstellen aus.

Überraschender Konsens – Landespolitiker_innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum SchuBerDG

Überraschender Konsens 

Landespolitiker_innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)

Berlin: Beim Pressegespräch der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums in Warnemünde diskutierten gestern Fachkräfte der Sozialen Schuldenberatung mit Fachpolitiker_innen aus Mecklenburg-Vorpommern über die Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes.

Das Gesetz war am vergangenen Freitag mit klarer Mehrheit im Bundesrat gescheitert, nachdem die Länder zuvor deutlich kritisiert hatten, dass die Finanzierungsfrage für die übertragenen Aufgaben nicht geklärt sei. Bei der Diskussion in Warnemünde zeigte sich beim Thema Finanzierung dann zumindest landesintern ein bemerkenswert klares Bild. Parteiübergreifend benannten die Vertreter_innen von SPD, LINKE, Grünen und CDU eine gemeinsame Lösungsperspektive: sie sprachen sich übereinstimmend für eine Beteiligung von Sparkassen und Kreditinstituten an der Finanzierung der Schuldenberatungsstellen aus.

Aus Sicht der BAG-SB kann dieser Ansatz dazu beitragen, den aktuellen Konflikt um die Finanzierung der Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) aufzulösen. Eine Finanzierung durch Gläubiger wie Banken und Kreditinstitute sei auf Bundesebene explizit angesprochen, aber aktuell nicht weiter verfolgt worden, fasste die BAG-SB zusammen. 

Die weitere Diskussion führte zu den praktischen Herausforderungen vor Ort wie fehlenden Fachkräften und der Sicherstellung eines Beratungsangebots im ländlichen Raum. Kritisch bewertet wurden die teils erheblichen Unterschiede bei den Förderbedingungen zwischen einzelnen Kommunen. Gleichzeitig unterstrichen alle Beteiligten die Bedeutung eines engen Austauschs zwischen Landespolitik, Kommunen und Beratungsstellen.

Alle Positionen und Pressemitteilungen: www.bag-sb.de/positionen 

VG Schleswig zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Eilantrages auf Wohngeld

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Wohngeld zu gewähren, befasst. Am 23.12.2025 hat es unter dem Aktenzeichen 15 B 128/25 beschlossen:

(Rn 8) „Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Eine vorläufige Gewährung bzw. der Erhalt von Wohngeld kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2025 – 15 B 107/25 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

Begehrt ein Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum Wohngeld, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn ein besonderer Ausnahmefall glaubhaft gemacht wird. Dieser kann angenommen werden, wenn die Nichtleistung in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage, wie z.B. den Verlust der Wohnung zur Folge hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 BS 268/00 –, juris Rn. 24).“

Siehe kritisch dazu Helge Hildebrandt unter https://sozialberatung-kiel.de/2026/05/05/drohender-wohnraumverlust-als-voraussetzung-fur-wohngeld-im-gerichtlichen-eilverfahren/ mit dem Tipp: „Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist.“

Warum war eigentlich ein Verwaltungsgericht zuständig und nicht das Sozialgericht? Dies ergibt sich daraus, dass das Wohngeld nicht in § 51 SGG genannt ist, also im Ergebnis § 40 VwGO greift.

Bundesrat stoppt Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten

Das im November letzten Jahres vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Zustimmung und kann vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Auffassungen von Bundestag und Bundesrat zu finden und das Vorhaben doch noch umzusetzen.

Quelle und mehr: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1065/1065-pk.html#top-86

Aus den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drucksache 436/1/25):

„Mit der Verpflichtung der Länder werden vor dem Hintergrund des mit der Erweiterung des Kreises der Ratsuchenden ausgelösten verstärkten Zugangs in die soziale Schuldnerberatung bei den Ländern erhebliche Mehrkosten ausgelöst, deren Höhe noch nicht abschließend quantifizierbar ist. (…)

Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung nicht versucht hat, gemeinsam mit den Ländern Anhaltspunkte zur Kalkulation der anfallenden Mehrkosten zu entwickeln. Er hält fest, dass dieses Versäumnis nicht zulasten der Länder gehen darf. (…)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bzw. inwieweit private Gläubiger, wie beispielsweise Darlehensgeber und Inkassounternehmen, gesetzlich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der unabhängigen Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen.“

Siehe auch

Bundesrat verweigert Zustimmung zum SchuBerDG

Berlin, 8. Mai 2026: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) nicht zugestimmt. Damit hat das Gesetz, das den Zugang zu Schuldenberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher regeln sollte, vorerst nicht die notwendige Zustimmung der Länder erhalten. Das Land Niedersachsen hatte die Aufnahme der Vorlage in die Tagesordnung der Sitzung beantragt. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Das SchuBerDG sollte Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 in deutsches Recht umsetzen. Ziel war es, Verbraucherinnen und Verbrauchern mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldenberatungsdiensten zu sichern. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits am 14. November 2025 in geänderter Fassung angenommen.

Die BAG-SB hatte im Gesetzgebungsverfahren wiederholt auf erheblichen Nachbesserungsbedarf hingewiesen. Kritisch bewertet wurden insbesondere Fragen der Finanzierung, der tatsächlichen Sicherstellung eines flächendeckenden Beratungsangebots und der Kostenfreiheit für Ratsuchende. Auch in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 5. November 2025 hatten Sachverständige erheblichen Nachbesserungsbedarf formuliert.

Aus Sicht der BAG-SB bleibt damit weiterhin offen, wie der Zugang zu qualifizierter und kostenfreier Schuldenberatung bundesweit verlässlich sichergestellt werden soll. Die Entscheidung des Bundesrates unterstreicht, dass eine tragfähige gesetzliche Regelung nur mit einer geklärten Finanzierung und klaren Verantwortlichkeiten gelingen kann.

Die Abstimmung ist im Video der Bundesratssitzung als letzter Tagesordnungspunkt ab Stunde 4, Minute 4 abrufbar