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Die gestern veröffentliche Entscheidung des BGH vom 13.7.2026, VII ZB 24/24, dürfte Pflichtlektüre sein! Ihr Leitsatz lautet:
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224).
Aus der Entscheidung:
§ 850d Abs. 1 ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des Schuldners im Verhältnis zu einem privilegierten Unterhaltsgläubiger. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften im Interesse der privilegierten Unterhaltsgläubiger einen geringeren Pfändungsschutz. Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. (…)
Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es gerechtfertigt, die Höhe des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 9 m.w.N., MDR 2018, 1212), um auf diese Weise ein Absinken des Schuldners unter die Schwelle des Existenzminimums zu vermeiden. (…)
Dagegen ist es nach dem Zweck der Pfändungsschutzvorschriften nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Insbesondere besteht im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtfertigung, bei der Prüfung, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, die aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgende Wertentscheidung heranzuziehen. (…)
Am 18.03.2026, XII ZB 227/25, hat der Bundesgerichtshof folgende Leitsätze beschlossen:
Aus einer PM des BMBFSFJ: „Fast alle Frauen und Männer halten wirtschaftliche Eigenständigkeit für persönlich wichtig. Aber weniger als die Hälfte der Menschen in Deutschland erreicht dieses Ziel. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat deshalb ein neues, innovatives Serviceportal veröffentlicht. Die „Lebenskarte – orientieren, informieren, auf eigenen Füßen stehen“ (www.lebenskarte.info) bietet verlässliche und unabhängige Informationen für jede Lebensphase von der Ausbildung bis zur Altersvorsorge. Zentraler Bestandteil ist der digitale Rechner „Lohn-O-Mat“, mit dem auch Paare berechnen können, wie sich gemeinsame wirtschaftliche Entscheidungen langfristig auswirken. (…)
Besonders Frauen befinden sich bezüglich ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit in einer schwierigen Situation: Trotz einer häufig besseren Ausbildung und – rechnet man Familienarbeit und Beruf zusammen – eines sogar größeren Arbeitspensums verdienen sie im Laufe ihres Lebens oft nur halb so viel wie Männer. Oft fehlt es an Transparenz über die langfristigen finanziellen Folgen großer Lebensentscheidungen wie Erziehungszeiten oder Teilzeit.
Die Lebenskarte zeigt anhand von acht Stationen wie dem Karrierestart, Familiengründung oder Heirat, welche finanziellen Fragen in der jeweiligen Lebensphase wichtig sind. Zu jedem Thema bietet sie passende staatlich geprüfte Informationen und praktische Angebote.
Das Herzstück der Lebenskarte ist der „Lohn-O-Mat“, der in enger Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) entwickelt wurde. Das digitale Tool macht die finanziellen Folgen von Lebensentscheidungen erstmals auch für Paare individuell berechenbar. Ob partnerschaftliche Erwerbsarbeit, Steuerklassenwahl, Jobwechsel oder die Anpassung der Arbeitszeit: Der „Lohn-O-Mat“ zeigt, wie sich diese Entscheidungen auf das Einkommen und die Rente auswirken.“
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Heute wurde auf der Seite des BMJV, www.bmjv.de/…/2026_Ins_Verwalter.html, der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“ veröffentlicht.
Aus dem dort ebenfalls verlinkten FAQ: „Es soll ein gesetzlicher Rahmen für den Berufszugang und die Berufsausübung von Insolvenzverwaltern geschaffen werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter begrüßt die gesetzgeberische Initiative. Siehe die Pressmitteilung des VID: www.vid.de/pressemitteilung/berufsrecht-fuer-insolvenzverwalterinnen-referentenentwurf-des-bmjv-ebnet-weg-fuer-allgemeinverbindliche-regeln-zur-ausbildung-zulassung-und-berufsausuebung/
Hier der Hinweis auf die Meldung www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-verbraucher-daten-100.html
„Die Schufa speichert unbemerkt von der Öffentlichkeit veraltete Daten von Millionen Verbrauchern auf längere Zeit. Das ergeben Recherchen von NDR und SZ. Alles rechtens, so die Schufa, doch Daten- und Verbraucherschützer sind alarmiert.“
Siehe (bzw. höre) auch den Podcast (11km) dazu: www.tagesschau.de/multimedia/podcast/11km/podcast-11km-3754.html
Die SCHUFA schreibt: Historische Daten: So testen Firmen den neuen Score, www.schufa.de/newsroom/bonitaet/so-pruefen-unternehmen-zuverlaessigkeit-neuen-schufa-scores/index.jsp
Eine Gläubigerin nimmt einen Schuldner laut Angaben im Mahnverfahren aus „Überziehung des Bankkontos … Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag …“ in Anspruch. Es ergeht zunächst ein Mahnbescheid und dem folgend am 26.06.2024 ein Vollstreckungsbescheid. Nach den Mahnakten soll der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner am 29.06.2024 unter der Adresse B.straße, R. – durch Einlegen in den Briefkasten – zugestellt worden sein.
Die Forderung hält der Schuldner für falsch. Er berichtet auch, dass er seit 01.09.2023 nicht mehr in der B.straße in R leben würde. Er hätte sich auch sofort beim zuständigen Einwohnermeldeamt umgemeldet.
Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.