Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) soll Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland umgesetzt werden.
Das vom Deutschen Bundestag im November 2025 verabschiedete Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat jedoch keine Zustimmung. Die Bundesregierung hat daraufhin am 13. Mai 2026 den Vermittlungsausschuss angerufen, um einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erreichen und das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Eine Einigung konnte bislang nicht erzielt werden. Im Mittelpunkt der unterschiedlichen Auffassungen sind die Finanzierung des gesetzlichen Beratungsauftrags sowie die Ausgestaltung einer flächendeckenden und leistungsfähigen Beratungsinfrastruktur.
Damit das SchuBerDG seinen gesetzlichen Auftrag in der Praxis erfüllen kann und Schuldenberatung professionell wirken kann, braucht es nun eine tragfähige Einigung zwischen Bund und Ländern. Entscheidend ist, dass Qualität, Finanzierung und Beratungsinfrastruktur gemeinsam gedacht und dauerhaft abgesichert werden.
Auf Grundlage unserer Stellungnahme(PDF-Dokument) sowie unserer in der AG SBV erarbeiteten Position zur Finanzierung der Schuldenberatung(PDF-Dokument) sind dabei folgende Punkte umzusetzen:
Qualität sichern und Professionalisierung stärken
Schuldenberatung ist komplexe Facharbeit und erfordert rechtliche, wirtschaftliche, sozialarbeiterische und psychosoziale Kompetenz. Bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Qualifikationsanforderungen sind daher unerlässlich, um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Systems flächendeckend zu gewährleisten. § 4 Abs. 2 SchuBerDG(PDF-Dokument) muss daher in der Fassung des Bundestags-Beschlusses verankert werden: „Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen."
Schuldenberatung bedarfsgerecht ausbauen
Mit den neuen gesetzlichen Verweispflichten und der Öffnung für weitere Zielgruppen wird der Beratungsbedarf weiter steigen. Es braucht daher bundesweit mindestens 2 Vollzeit-Beratungsfachkräfte sowie eine 0,5 VZÄ-Verwaltungskraft je 50.000 Einwohner_innen. Benötigt werden auf dieser Grundlage bundesweit mindestens 650 zusätzliche Vollzeit-Beratungsfachkräfte in der Schulden- und Insolvenzberatung.
Kostenfreiheit gesetzlich absichern
Wer Verbraucher_innen gesetzlich an Schuldnerberatungsdienste verweist, muss zugleich einen bundesweit kostenfreien Zugang sicherstellen. Der im Bundestag beschlossene Grundsatz der Kostenfreiheit(PDF-Dokument) muss erhalten bleiben und das Vorhaben der Koalition,(PDF-Dokument) die kostenlose Schuldenberatung zu stärken, umgesetzt werden.
Schulden- und Insolvenzberatung zusammenführen
Die Trennung von Schulden- und Verbraucherinsolvenzberatung entspricht nicht der Beratungspraxis. Unterschiedliche Zuständigkeiten und Finanzierungswege verursachen unnötige Bürokratie und verhindern eine bedarfsgerechte Steuerung.
Finanzierung dauerhaft sichern
Das SchuBerDG kann seinen gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn die Schuldenberatung dauerhaft verlässlich finanziert wird. Grundlage der Finanzierung muss eine öffentliche Finanzierung sein, ergänzt durch die vom Bundestag angestrebte angemessene Beteiligung privater Gläubiger(PDF-Dokument). Der bundesweite zu erfüllende Mindestfinanzierungsbedarf der Schulden- und Insolvenzberatung liegt nach unseren Berechnungen(PDF-Dokument) bei 412,7 Millionen Euro pro Jahr. Der tatsächliche Mehrbedarf gegenüber der bestehenden Finanzierung ist mangels belastbarer bundesweiter Daten derzeit nicht feststellbar.
Bundesweite Statistik gesetzlich verankern
Gerade die Diskussionen um die Bedarfe in der Schuldenberatung zeigen, dass die unzureichende Datenlage ein zentrales Problem darstellt. Die Umsetzung des SchuBerDG muss künftig anhand belastbarer Kennzahlen überprüfbar sein. Deshalb ist es notwendig, dass die Zahl der verfügbaren Schuldenberatungsstellen, die Zahl der Beratungskräfte sowie die durchschnittliche Wartezeit zwischen Erstkontakt und Beratungsbeginn im Überschuldungstatistikgesetz zwingend erfasst und veröffentlicht werden. Das SchuBerDG könnte eine entsprechende Regelung (PDF-Dokument)aufnehmen.
Digitale Instrumente der Schuldenberatung entwickeln und finanzieren
Die Digitalisierung bietet die Chance, Schuldenberatung effizienter und niedrigschwelliger zu gestalten. Sie ergänzt und verschlankt Prozesse, ersetzt die Beratung jedoch nicht. Mit der Entschließung des Deutschen Bundestages(PDF-Dokument) und der Einsetzung der gemeinsamen Kommission von VID und DAV sind hierfür wichtige Impulse gesetzt worden. Damit diese Potenziale in der Praxis ausgeschöpft werden können, bedarf es einer verlässlichen Finanzierung, sowohl für die notwendigen IT- und Qualifizierungsmaßnahmen als auch für die Entwicklung und Bereitstellung digitaler Assistenzangebote und digitaler Formulare.