Monat: Juli 2016
iff-Study and European Commission Assessment Review documents show that the Remuneration …
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Eigenkapitalrichtlinie macht Banken sicherer – kleine Banken haben aber relativ hohe Kosten
Diakonisches Werk Pfalz: Fortbildung zu allgemeiner Forderungsüberprüfung für die Schuldner- und Insolvenzberatung
Fortbildung zu: Allgemeine Forderungsüberprüfung für Schuldner- und Insolvenzberatung
Kursbeginn: 12.12.2016 um 09:30 Uhr
Kursort: Diakonisches Werk Pfalz - Speyer
Diakonisches Werk Pfalz: Fortbildung zu allgemeiner Forderungsüberprüfung für die Schuldner- und Insolvenzberatung
Fortbildung zu: Allgemeine Forderungsüberprüfung für Schuldner- und Insolvenzberatung
Kursbeginn: 12.12.2016 um 09:30 Uhr
Kursort: Diakonisches Werk Pfalz - Speyer
VZ Finanzmarktwächter wertet Basiskonto aus
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„Drängt Jobcenter t.a.h. die Erwerbslosen in die Insolvenz?“
Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Juli 2016 verbietet das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in der Regel eine außergerichtliche Einigung über die Außenstände.
Die Bürgerschaftsabgeordnete Inge Hannemann (DIE LINKE) fragt nach: Drucksache 21/5392: Schriftliche Kleine Anfrage vom 25.07.2016
siehe auch: Beitrag vom 22.06.2016
UPDATE: Der Senat hat geantwortet: Drucksache 21/5392. Nachfragen werden mit Drucksache 21/5490 gestellt.
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)
Sachverhalt: Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.
Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Kündigung der Klägerin gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. (mehr …)