Monat: Juli 2016
VZ Hamburg: „Widerrufsrecht: Zamaro lenkt ein“
„Über das Online-Portal Zamaro können Verbraucher Secondhand-Kleidung untereinander tauschen. Das Unternehmen wirbt mit einer kostenlosen 7-tägigen Test-Mitgliedschaft, die nach Ablauf automatisch in eine kostenpflichtige 24-wöchige Plus-Mitgliedschaft zum Preis von 384 Euro übergeht. Wollten Kunden ihren Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, erklärte Zamaro das Widerrufsrecht für erloschen und zog Geld vom Konto der Betroffenen ein. Dem hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit einer Unterlassungserklärung einen Riegel vorgeschoben. Nutzer des Portals sollten zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern.“ – Quelle und mehr: PM der VZ
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Praxisforen des SFZ im September 2016
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SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt.
SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)
Fachtag anlässlich des 25-jährigen Jubiläums des Infodienst Schuldnerberatung
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Erhebliche Mängel bei Standmitteilungen von Versicherungen
Standmitteilungen von Kapitallebensversicherungen enthalten oft nicht die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg. Ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen erfüllt nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben vollständig.
Erhebliche Mängel bei Standmitteilungen von Versicherungen
Standmitteilungen von Kapitallebensversicherungen enthalten oft nicht die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg. Ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen erfüllt nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben vollständig.