Prof. Dr. Nicole Reill-Ruppe aus Erfurt hat sich in der Verbraucher und Recht (VuR) 9/2016 dem Thema „Persönliche Beratung und Qualitätssicherung im Rahmen des § 305 Abs. 1 InsO“ gewidmet. Der Beitrag ist online aufrufbar: www.vur.nomos.de/…/Aufsatz_VuR_16_09.pdf
Tag: 7. Oktober 2016
BGH bejaht einseitiges Recht des Strom-Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit
BGH, Urt. v. 08.06.2016 – VIII ZR 215/15 – Leitsatz des Gerichts:
Einem Grundversorger steht gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. (Unterstreichung durch uns); § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 315 BGB, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV