LG Potsdam zur Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 InsO

LG Potsdam, Beschluss vom 29.02.2016, Aktenzeichen: 2 T 77/15 – daraus:

„Der Formularzwang erstreckt sich entgegen der Ansicht des Schuldners auch auf die Formulare für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, auch wenn § 305 Abs. 5 InsO sich ausdrücklich nur auf § 305 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 InsO bezieht. Nach § 2 VbrInsVV in der ab dem 30.06.2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2014, 825) sind Abweichung bei der Verwendung der vorgeschriebenen Formulare nur bei Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen und Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind, zulässig.“

Stellungnahme der BAGFW zum Diskussionsentwurf für eine Unterschwellenvergabeordnung

„Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat die Reform der EU-Richtlinien zum Vergaberecht sowie die Umsetzung in nationales Recht intensiv begleitet. Entsprechend machen wir gern von der Möglichkeit Gebrauch, uns auch an der nunmehr stattfindenden Konsultation zum Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung zu beteiligen.

Soweit das Vergaberecht im Bereich sozialer Dienstleistungen außerhalb des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses und der Zuwendungsfinanzierung zum Tragen kommt, bewegen sich die Aufträge von ihrem Wert her überwiegend im Unterschwellenbereich. Entsprechend messen wir gerade dieser nunmehr vorgeschlagenen Regelung erhebliche Bedeutung bei.“ – Quelle und mehr: www.bagfw.de