Der BGH hat am 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 58/16 ein interessantes Urteil zur Verjährung und ihrer Hemmung bei Verhandlungen gefällt.
„Rz. 13: Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn (mehr …)
Der BGH hat am 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 58/16 ein interessantes Urteil zur Verjährung und ihrer Hemmung bei Verhandlungen gefällt.
„Rz. 13: Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn (mehr …)
„Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Anm.: vgl. dazu die BaFin) werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten.“
Quelle und mehr: BMJV