Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.11.2016 – 7 T 27/16. Rz. 5 „Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird“.
Monat: Januar 2017
Starke Ermäßigungen für Mitglieder der BAG-SB beim Deutschen Anwaltverein (DAV)
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BGH: „Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung“
Der BGH hat am 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 58/16 ein interessantes Urteil zur Verjährung und ihrer Hemmung bei Verhandlungen gefällt.
„Rz. 13: Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn (mehr …)
Referentenentwurf: „Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“
„Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Anm.: vgl. dazu die BaFin) werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten.“
Quelle und mehr: BMJV
Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII
Hier der Hinweis auf den Beitrag von Dr. Dieter Zimmermann (Senior-Prof. an der Evang. Hochschule Darmstadt) unter www.infodienst-schuldnerberatung.de zum Thema.
Zusätzliche Altersvorsorge braucht soliden Rahmen
Verbraucher brauchen mehr Gewissheit für ihre Altersvorsorge. Deshalb hat der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales den vzbv als Sachverständigen zur Anhörung eingeladen. Der vzbv fordert, Produkt- und Beratungsqualität in der Altersvorsorge politisch bindend durchzusetzen und bestehende Produkte und Regelungen auf den Prüfstand zu stellen.
Breites Bündnis kritisiert „obszöne“ Vermögensverteilung in Deutschland und kündigt Aktionsplan zum Bundestagswahlkampf an
„Entschlossene Maßnahmen gegen Ausgrenzung, mehr soziale Sicherheit und mehr Investitionen für Soziales, Bildung, Pflege, Kultur und Jugend fordert ein breites Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen in dem gemeinsamen Aufruf „Reichtum umverteilen – ein gerechtes Land für alle!“. Zum Bündnis gehören neben Attac, OXFAM, ver.di, GEW, Arbeiterwohlfahrt (AWO) und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband auch die Nationale Armutskonferenz und der Deutsche Mieterbund sowie über 20 weitere bundesweit aktive Organisationen und Initiativen aus verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen. Das Bündnis wirbt für eine „neue, gerechtere Politik“ und fordert die stärkere Besteuerung großer Vermögen, Einkommen und Erbschaften zur Finanzierung des vorgeschlagenen Maßnahmenpaketes.“- zur ganzen PM. Siehe auch www.reichtum-umverteilen.de
In eigener Sache: Wechsel im Vorstand
Auf unserer gestrigen Mitgliederversammlung wurde tournusgemäß eine neuer Vorstand gewählt. Dieser besteht aus: Mark Schmidt-Medvedev, Eva Müffelmann, Matthias Butenob (vertretungsberechtigter Vorstand) sowie Henrik Schmidt und Arnd Oberfell (Beirat). Wir danken Doreen Lucht, die nicht mehr angetreten ist, für ihr Engagement!
Die Vorstandsmitglieder sind per Mail erreichbar nach der Struktur nachname@soziale-schuldnerberatung-gehört nicht dazuhamburg.de.
VZ Sachsen zu Verträgen mit Fitness-Studios: „Nicht alle Klauseln können mithalten“
Zum Jahreswechsel gibt es die guten Vorsätze („Mehr Sport treiben!“). Fitness-Studios können eine feine Sache sein, doch sind sie auch oft Anlass für Ärger. Daher hier der Hinweis auf einen Beitrag der Verbraucherzentrale Sachsen: „Verträge mit Fitness-Studios: Nicht alle Klauseln können mithalten“
OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.
„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten. (mehr …)