Hier der Hinweis auf Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16:
- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.
- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf. (mehr …)