Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO

Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt mit Beschluss vom 20.4.2016 - 11 T 2794/16 - aus:

- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.

- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.

Hierzu gibt es weitere Entscheidungen:
AG Hamburg vom 08.12.2015 - 67g IN 357/14 -
LG Dessau-Roßlau vom 06.05.2015 - 8 T 108/15 -
AG Hamburg vom 19.02.2015 - 68 c IK 3/15

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

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