„Schuldnerberatung im Spannungsfeld zwischen Engagement und Routine“

Noch Plätze frei! – Anmeldefrist bis 20.04.2017 verlängert.

Hiermit laden wir herzlich zum Seminar

„Schuldnerberatung im Spannungsfeld zwischen Engagement und Routine“
mit Eva Lüffe-Leonhardt

am Dienstag, 9. Mai 2017, von 10 – 17 Uhr ein

Zur vollständigen Seminareinladung – zur Anmeldung

„Engagement“ bedeutet verbindliche Einlassung, Einsatz für die Sache und sichtbare Arbeitsfreude und Spontaneität. „Routine“ heißt Arbeitsexpertise, Ritualisierung, Fertigkeit und ist Teil der Entwicklung zur Profession.

Beide „Tugenden“ sind starke Kräfte im Motivationshaushalt der beruflich Tätigen. Personen im sozialen Wirkungskreis sind gut aufgestellt, wenn sie den Zugang zu beiden Ressourcen im Augen behalten (mehr …)

Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO

Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt mit Beschluss vom 20.4.2016 - 11 T 2794/16 - aus:

- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.

- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.

Hierzu gibt es weitere Entscheidungen:
AG Hamburg vom 08.12.2015 - 67g IN 357/14 -
LG Dessau-Roßlau vom 06.05.2015 - 8 T 108/15 -
AG Hamburg vom 19.02.2015 - 68 c IK 3/15

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

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Landgericht Nürnberg-Fürth: Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO

Hier der Hinweis auf Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16:

  1. Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.
  2. Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.

Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf(mehr …)

Harald Thomé zu Martin Schulz und der Agenda 2010: „Was wirklich geändert werden muss“

„Schulz redet davon, die „Agenda 2010“ zu reformieren, die Einschränkung folgt aber direkt: dies solle nur für „hart arbeitende Menschen“ geschehen. Gleichzeitig hat er jetzt verkündet, dass er an Hartz-IV-Sanktionen festhalten möchte. Denn „bei den Sanktionen geht es ja nicht um Schikanen“. [ZEIT-Online]

Was Tacheles von Sanktionen hält und warum wir diese auch in jedem Fall und immer für nicht zulässig und für einen gravierenden Verstoß gegen Verfassungsrecht und die Menschenwürde halten, haben wir umfangreich in unserer Stellungnahme an das BVerfG dargelegt, diese gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/

Zudem stellen wir von Tacheles die Frage, warum die SPD nur über Änderungen für die „hart arbeitenden Menschen“ nachdenkt. Wir fordern ein menschenwürdiges Leben für alle Mitglieder unserer Gesellschaft. (mehr …)

LSG Bayern: mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein

In seinem gestrigen Newsletter  weist Harald Thomé auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, L 11 AS 887/16 B ER vom 06.02.2017  hin.

„Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als „Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)“ mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den Arbeitnehmer*innenstatus als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet. Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.“

OLG Dresden zur Verjährung eines Dispo-Rückzahlungsanspruchs

Das OLG Dresden, hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 8 U 1211/16, eine interessante Entscheidung gefällt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter bzw. beginnt erst dann zu laufen.

Weiter aus dem Urteil: (mehr …)