AG Köln, Beschl. vom 07.04.2017 – 71 IK 175/15

Ablehnung der Aufnahme der Deliktseigenschaft in die Insolvenztabelle

Leitsatz des Gerichts:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen - hier auf eine vertragliche und auf eine deliktische-, so sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB ) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.

Aus den Gründen:
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht (BGH, Urt.v. 9.1.2014 - IX ZR 103/13, ZInsO 2014, 236). Wenn ein Anspruch - wie vorliegend - auf verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann (vertraglicher und deliktischer Anspruch), die unterschiedliche Voraussetzungen haben, genügt es für die Anmeldung des deliktischen Anspruchs nicht, nur den vertraglichen näher zu beschreiben. Vielmehr ist dann im Rahmen der Forderungsanmeldung zu verlangen, dass jedenfalls erkennbar wird, weshalb sich aus Sicht der Gläubigerin aus dem Sachverhalt ein deliktischer Anspruch überhaupt ergeben kann.

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