Bundesrat billigt Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern gebilligt. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten danach künftig einen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen.
Es soll Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden, ermöglichen, die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung der Lohngleichheit erleichtern.
Darüber hinaus fordert das Gesetz private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne regelmäßig auf Entgeltgleichheit zu überprüfen.
Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 12.05.2017

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Sanktionen und Klagen im SGB II

Im Jahr 2016 wurden insgesamt 648.000 Widersprüche gegen Entscheidungen des zuständigen Trägers im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eingereicht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/12193) auf eine Kleine Anfrage (18/11950) der Fraktion Die Linke. Darin heißt es weiter, dass im vergangenen Jahr 115.000 Klagen gegen SGB-II-Bescheide eingereicht und insgesamt 939.000 Sanktionen neu ausgesprochen wurden. Die Sanktionssumme lag 2016 demnach bei rund 175 Millionen Euro.

Quelle: hib- Heute im Bundestag Nr. 303 vom 15.05.2017

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Bundesrat für mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

Der Bundesrat möchte Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor schnellen Vertragsabschlüssen am Telefon schützen und hat am 12. Mai 2017 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Hintergrund ist, dass Erhebungen von Verbraucherzentralen belegen, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen oder untergeschobenen Verträgen weiterhin floriert. Die Verschärfungen, die mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013 eingeführt wurden (u.a. ein Bußgeldbestand für unerlaubte Werbeanrufe; Verträge im Bereich der Gewinnspiele sind seitdem nur gültig, wenn sie schriftlich gefasst wurden) haben nicht die erwünschte Wirkung gezeigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gesetz ungeachtet der Vorgaben des Koalitionsvertrages noch immer nicht evaluiert worden ist. Eine weitere Verzögerung gesetzlicher Maßnahmen sei jedoch nicht hinnehmbar.
Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Länderkammer deshalb eine Regelung vor, wonach Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot per Post, E-Mail oder Fax bestätigt und der Verbraucher den schriftlichen Vertrag genehmigt. Die Länder halten diese so genannte Bestätigungslösung schon seit längerem für erforderlich und hatten mehrfach Versuche zu ihrer Einführung unternommen.
Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet den Gesetzentwurf dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.

Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 12.05.2017

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vzbv fordert „Schluss mit lästigen Anrufen“

„Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich immer häufiger über unerlaubte Werbeanrufe. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat beschlossen [TOP 41], einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die Länder wollen lästigen Werbeanrufen durch Entzug des wirtschaftlichen Anreizes ein Ende setzen. Der vzbv begrüßt diese Initiative und fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf, die vorgeschlagenen Regelungen noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen.  (mehr …)

BGH zur unpfändbaren Aufwandsentschädigung

BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – IX ZB 40/16 – Leitsatz des Gerichts:

a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3 Fall 1