„Finanz-TÜV“ für alle Finanzprodukte ist umstritten

Gestern fand eine öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Zulassungspflicht für Finanzprodukte schaffen – Finanz-TÜV einführen“ (Drs. 18/9709) statt.

Banken und Investmentverbände haben die Einführung eines Finanz-TÜV, der neue Finanzprodukte vor deren Einführung überprüfen könnte, strikt abgelehnt. Ein Finanz-TÜV würde nach Ansicht der BaFin einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringen und enorme Kapazitäten binden. Rechtsanwalt Peter Mattil, dessen Kanzlei geschädigte Anleger vertritt, befürwortete den Finanz-TÜV ausdrücklich. Prof. Dr. Rudolf Hickel von der Universität Bremen widersprach der Ansicht der Banken, ein Finanz-TÜV wäre wegen der vielen anderen Regelungen überflüssig. Derzeit sei jedes Finanzmarktinstrument unkontrolliert am Markt handelbar, soweit es nicht explizit verboten sei.

Ob ein Finanzprodukt schädlich sei, sei bei den meisten Produkten nicht pauschal und vor allem nicht von Vornherein bestimmbar, sagte Dirk Ulbricht vom Institut für Finanzdienstleistungen. (mehr …)

Bis 2015 beendete Verbraucher-Insolvenz­verfahren: Gläubiger erhielten durch­schnittlich 1,5 % ihrer Forderungen zurück

„Bei Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende des Jahres 2015 beendet wurden, erhielten Gläubiger durchschnittlich 2,2 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (213 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (9,7 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 9,5 Milliarden Euro.

Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende 2015 beendet wurden, lag die Deckungsquote bei 3,9 %. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war die Deckungsquote mit 1,5 % deutlich geringer(mehr …)

AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.3.2017, Az. 10 C 13/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren beginnt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Klageerhebung, nicht vor dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen.

Die Kläger verlangten von einer Bausparkasse vor Gericht die Rückzahlung von Gebühren für Auffüllkredite und Darlehensbearbeitung.

Die Bausparkasse war lediglich bereit aufgrund der aktuellen Rechtslage zur Erhebung von Darlehensgebühren (BGH, XI ZR 552/15) ca. 80 Euro der geforderten über 2291,45 Euro zu zahlen, da die restlichen Forderungen verjährt seien. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende des Zeitpunkts der Anspruchsbegründung. Die Bausparverträge der Kläger wurden 2010 und 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf die Rückzahlung begann mit der Zahlung dieser Gebühren. Die Frist wäre somit abgelaufen.

Der Fristbeginn könne sich jedoch in Ausnahmefällen verschieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 zur Unzulässigkeit von Darlehensgebühren sowie Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen sei dieser Fall eingetreten. Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Ehepaars auf Rückzahlung der Gebühren begann folglich am 31.12.2014 und endet am 31.12.2017.

Die Klage wurde daher fristgerecht erhoben und den Eheleuten steht die Rückzahlung sämtlicher an die Bausparkasse gezahlter Darlehens- und Auffüllgebühren in der geforderten Höhe zu

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