Wo „0 € Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit“ draufsteht, muss auch weltweite Kostenfreiheit drin sein

Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 € Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Andernfalls müssen sie auf Einschränkungen deutlich hingewiesen werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 U 38/14, (nicht rechtskräftig) in zweiter Instanz entschieden. Anlass waren Werbe­briefe, in denen die Barclays Bank für die Kreditkarte Gold Visa mit einer kostenlosen Bargeldabhebung im Ausland geworben hatte. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). – Quelle und mehr: PM des vzbv

Udo Reifner in der Hörfunkreihe „Der Talk“

Udo Reifner ist Jurist und Soziologe, sein Thema ist das Geld, die Macht, die es ausüben kann, die sozialen Verwerfungen, die durch den oft zweifelhaften Geldfluss entstehen können, die Ungerechtigkeiten am Kapitalmarkt.
Im Gespräch mit Andreas Kuhnt geht es um die Rolle des Geldes für unser Zusammenleben, um Geldmythen, Kapitalmärkte und Finanzkrisen.

Zu hören unter: http://www.ndr.de/info/sendungen/talk/Der-Talk,sendung622914.html

-- Delivered by Feed43 service

Studie des iff zu Finanzvergleichsportalen: Unter falscher Flagge

„Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen Vergleichsportale für Finanzdienstleistungen, um sich einen Marktüberblick über die besten Angebote und Konditionen verschaffen zu können – sie vertrauen auf die Rankings. Ein umfassender und objektiver Vergleich ist jedoch oft nicht möglich. Das zeigt eine Studie des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Ergebnisse der Studie zeigen politischen Handlungsbedarf auf. Der vzbv fordert klare Kriterien zur Sicherung der Objektivität von Online-Produktvergleichen bei Finanzdienstleistungen. (mehr …)

Hess. Datenschutzbeauftragter zur Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Lohnpfändung

An dieser Stelle der Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 des Hessischen Datenschutzbeauftragen (Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch).  Unter Nr. 4.2.4 befasst er sich mit dem Thema „Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen“.

Der gesamte Tätigkeitsbericht – vor allem das Kapitel 4.2. „Auskunfteien und Inkassounternehmen“ – ist interesssant zu lesen: www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm