LG Münster, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 5 T 758/16

Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld von Strafgefangenen auch in der Insolvenz keine Anwendung.
Da das Überbrückungsgeld unpfändbar ist, unterfällt es nicht der Abtretung. Mangels Abtretung des Überbrückungsgeldes kann es auch nicht freigegeben werden.

Aus den Gründen:
Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld - auch in der Insolvenz - keine Anwendung. Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.
Grundsätzlich findet die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hat einen neuen Ombudsmann ernannt.

Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.Die Mitglieder des VID verpflichten sich zur Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mit dem Ombudsmann zu kooperieren. Im vergangenen Jahr gab es lediglich eine Handvoll Beschwerden, in denen ausnahmslos vermittelt werden konnte.Die Stelle des Ombudsmannes hat der VID 2012 eingerichtet. Als erster Ombudsmann wurde RiAG a. D. Dr. Volker Drecktrah berufen, dessen Amtszeit am 30.06.2017 geendet ist. Eine zweite Amtszeit ist satzungsgemäß ausgeschlossen. In dieser Zeit hat seine sachliche und engagierte Amtsführung, die auf einen reichen Erfahrungsschatz aus richterlicher Tätigkeit zurückgreifen konnte, in nahezu allen Fällen zu unbürokratischen und schnellen Lösungen der vorgetragenen Probleme geführt. Vorstand und Beirat des VID bedanken sich für eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.

Weitere Informationen sowie ein Kontaktformular gibt es auf der Homepage des VID unter folgendem Link: http://www.vid.de/ombudsmann/

Quelle: Pressemitteilung des VID vom 04.07.2017

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Klage gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht ist immer wieder spannend – siehe etwa: SG München: Behörde darf Insolvenzforderung nicht per Verwaltungsakt geltend machen. Nun hat das Hamburgisches Oberverwaltungsgericht am 07.06.2017 unter dem AZ 3 Bf 96/15 beschlossen:

Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht.

BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az.XI ZR 260/15

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel - deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war - gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.

Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.

Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" tatsächlich verwendet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 121/2017 des BGH vom 25.07.2017

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Finzanztest zu Dispozinsen: „Neue Tricks von Banken“

„Die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost verlangt bei ihren Konten Direkt und Klassik 13,75 Prozent für die Kontoüberziehung. Im Schnitt liegt der Dispozins bei 9,78 Prozent, obwohl sich Banken zu 0 Prozent Geld bei der Europäischen Zentralbank leihen können. Dies ergab ein großer Test von 1377 Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken der Zeitschrift Finanztest.

Nachdem inzwischen fast alle Banken ihren Dispozins im Internet veröffentlichen, hat Finanztest neue Methoden aufgedeckt, mit denen vor allem Volks- und Raiffeisenbanken im ländlichen Raum bei der Zinsanpassung tricksen. (mehr …)

Wiedenhaupt / iff-Überschuldungsschlaglicht: „Die Beratungslücke in der Schuldner- und Insolvenzberatung – Fehlende Beratung für Kleinst- und Kleinselbstständige“

Das Institut für Finanzdienstleistungen meldet: „Neben dem Überschuldungsreport wird es nun drei weitere Formate geben, die sich der Überschuldung in Deutschland widmen. …

Das erste Überschuldungsschlaglicht „Die Beratungslücke in der Schuldner- und Insolvenzberatung“ ist von Frank Wiedenhaupt, Schuldner- und Insolvenzberater Verein für Berliner Stadtmission und seit 2016 Mitglied im Vorstand der BAG-SB.“

Online-Banking: Nicht jede SMS-TAN darf etwas kosten

BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15 – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.

PM des BGH – PM der vzbv: Online-Banking: Nicht jede SMS-TAN darf etwas kosten – Tipps: http://www.verbraucherzentrale.de/urteil-sms-tan