Überschuldungsstatistik 2016 erschienen

Die Überschuldungsstatistik wird seit 2006 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Sie gibt Auskunft über die Situation von Überschuldung betroffener Menschen, erlaubt allerdings keine Aussagen über die Gesamtzahl der überschuldeten Haushalte und Personen. Die Ergebnisse beruhen auf Angaben von 461 Schuldnerberatungsstellen aus ganz Deutschland. Sie beinhalten anonymisierte Daten von 118.000 beratenen Personen mit deren Einverständnis.

Laut der Veröffentlichung sind die folgenden Punkte Hauptauslöser der Überschuldung bei Hilfesuchenden, die in 2016 eine Beratung begonnen haben: Verlust des Arbeitsplatzes (21 %), gesundheitliche Probleme (15 %), finanzielle Folgen einer Trennung/Scheidung (13 %), unwirtschaftliche Haushaltsführung (11 %). Bei 6 % der beratenen Personen hatte längerfristiges Niedrigeinkommen trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finanziellen Problemen geführt.


Weiterführendene Informationen sind hier abrufbar


Quelle: Pressemitteilung destatis vom 29.06.2017

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LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes.  (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“