Tag: 4. Juli 2017
Überschuldungsstatistik 2016 erschienen
Laut der Veröffentlichung sind die folgenden Punkte Hauptauslöser der Überschuldung bei Hilfesuchenden, die in 2016 eine Beratung begonnen haben: Verlust des Arbeitsplatzes (21 %), gesundheitliche Probleme (15 %), finanzielle Folgen einer Trennung/Scheidung (13 %), unwirtschaftliche Haushaltsführung (11 %). Bei 6 % der beratenen Personen hatte längerfristiges Niedrigeinkommen trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finanziellen Problemen geführt.
Weiterführendene Informationen sind hier abrufbar
Quelle: Pressemitteilung destatis vom 29.06.2017
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LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung
Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes. (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“