Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hat einen neuen Ombudsmann ernannt.

Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.Die Mitglieder des VID verpflichten sich zur Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mit dem Ombudsmann zu kooperieren. Im vergangenen Jahr gab es lediglich eine Handvoll Beschwerden, in denen ausnahmslos vermittelt werden konnte.Die Stelle des Ombudsmannes hat der VID 2012 eingerichtet. Als erster Ombudsmann wurde RiAG a. D. Dr. Volker Drecktrah berufen, dessen Amtszeit am 30.06.2017 geendet ist. Eine zweite Amtszeit ist satzungsgemäß ausgeschlossen. In dieser Zeit hat seine sachliche und engagierte Amtsführung, die auf einen reichen Erfahrungsschatz aus richterlicher Tätigkeit zurückgreifen konnte, in nahezu allen Fällen zu unbürokratischen und schnellen Lösungen der vorgetragenen Probleme geführt. Vorstand und Beirat des VID bedanken sich für eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.

Weitere Informationen sowie ein Kontaktformular gibt es auf der Homepage des VID unter folgendem Link: http://www.vid.de/ombudsmann/

Quelle: Pressemitteilung des VID vom 04.07.2017

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Klage gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht ist immer wieder spannend – siehe etwa: SG München: Behörde darf Insolvenzforderung nicht per Verwaltungsakt geltend machen. Nun hat das Hamburgisches Oberverwaltungsgericht am 07.06.2017 unter dem AZ 3 Bf 96/15 beschlossen:

Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht.