LG Münster, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 5 T 758/16

Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld von Strafgefangenen auch in der Insolvenz keine Anwendung.
Da das Überbrückungsgeld unpfändbar ist, unterfällt es nicht der Abtretung. Mangels Abtretung des Überbrückungsgeldes kann es auch nicht freigegeben werden.

Aus den Gründen:
Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld - auch in der Insolvenz - keine Anwendung. Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.
Grundsätzlich findet die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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