„Das Bundeskabinett hat heute den Sozialbericht 2017 verabschiedet. Mit dem Bericht informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über die zentralen sozialpolitischen Handlungsfelder in der laufenden Legislaturperiode. Darüber hinaus veröffentlicht das BMAS mit dem Sozialbudget eine ausführliche Bilanz zur Höhe der Sozialleistungen und ihrer Finanzierung sowohl für die Vergangenheit als auch – mittels einer Modellrechnung – für den mittelfristigen Zeitraum bis 2021.“ – Quelle und mehr: PM des BMAS
Tag: 2. August 2017
Änderungen im SGB XII zum 1. Juli 2017: Anträge zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag nun auch rückwirkend gestellt werden, § 2 Rundfunkstaatsvertrag
Änderungen im SGB XII zum 1. Juli 2017: Vorübergehender Auslandsaufenthalt, § 41a SGB XII
Änderungen im SGB XII zum 1. Juli 2017: Vermögensfreibeträge im SGB XII erhöht, §§ 60a, 66a SGB XII
Änderungen im SGB XII zum 1. Juli 2017: Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 37a SGB XII
Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli 2017 – Autor: Helge Hildebrandt
Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels – FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2017, Az. 5 K 2388/15 (PM)
Kindergeldberechtigung: Feststellung der fehlenden Freizügigkeit von Unionsbürgern nur durch die Ausländerbehörden – BFH vom 15. März 2017, Az. III R 32/15 (PM)
LG Münster zum Eigengeld des inhaftierten Schuldners
Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (5 T 758/16) entschieden:
„Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld – auch in der Insolvenz – keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14). Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO*. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (mehr …)
Schadensersatz für Bank nach missverständlichem SCHUFA-Problem
Urteil des OLG Brandenburg vom 02.08.2017 (4 U 142/16)
Eine als wirksame Kündigung missverstandene Kündigungsdrohung führte im vorliegenden Fall über die Kreditaufnahme bei einer anderen Bank zum Schadensersatz für die ursprüngliche Bank.