AG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016, Az. 255 IN 102/15

Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem zweiten Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag im Erstverfahren zurückgenommen hat, weil er sich im Lauf des ersten Insolvenzverfahrens neu verschuldet hat und deshalb Neuverbindlichkeiten entstanden sind, die von einer Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren nicht erfasst worden wären.

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AG Norderstedt, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 65 IK 29/17

Amtlicher Leitsatz:
An die bei Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle zu verlangende Sachverhaltsschilderung sind keine besonders hohen Ansprüche zu stellen. Jedoch müssen Mindestanforderungen erfüllt sein.

Eine Delikts-Forderungsanmeldung, die eine "unerlaubte Handlung" unterstellt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt lediglich schlagwortartig ganz oberflächlich schildert (hier:" Unerlaubte Handlung (Betrug) vom..." ) erfüllt für eine Eintragung des Deliktscharakters in der Tabelle die Mindestanforderungen nicht.

Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters nicht die Mindestanforderungen, ist die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufzunehmen.

Aus den Gründen:
Gem. BGH (09.01.2014, IX ZR 103/13) muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies jedoch war vorliegend nicht der Fall.

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