Der 7. Senat des LSG NRW hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, da es keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe gebe. Die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung. Gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen insbesondere systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.
Damit hat das LSG NRW als erstes Landessozialgericht eine klare Position gegen die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.
Quelle: Thomé-Newsletter vom 06.08.2017
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