Bundesweit höchstes Armutsrisiko in Bremen

Das bundesweit höchste Armutsrisiko gibt es weiterhin im Stadtstaat Bremen. Mehr als jeder Fünfte ist hier von Armut bedroht, wie das Statistische Bundesamt am Dienstag in Wiesbaden mitteilte. Die sogenannte Armutsgefährdungsquote liegt in Bremen bei 22,6 Prozent. Niedersachsen überschreitet mit einem Wert von 16,7 Prozent ebenfalls leicht den Bundesschnitt von 15,7 Prozent ? nicht aber so deutlich wie Bremen.
Haushalte gelten als von Armut bedroht, wenn sie weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung haben. Erwerbslose und Alleinerziehende haben ein besonders hohes Armutsrisiko. Weitere Risikogruppen sind Heranwachsende, junge Leute unter 25 Jahren, Geringqualifizierte, Zuwanderer sowie kinderreiche Familien. Für einen Ein-Personen-Haushalt lag die Armutsschwelle 2016 bei 969 Euro im Monat, für einen Zwei-Personen-Haushalt mit zwei Kindern bei 2035 Euro. Seit 2008 liegt die Armutsgefährdungsquote in Bremen konstant bei mehr als 20 Prozent.

Quelle: Weser Kurier vom 29.08.2017

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LG Duisburg: Keine Vollstreckung von Geldbußen während eines Insolvenzverfahrens

Aus dem Beschluss des LG Duisburg vom 5.7.17 -69 Qs 22/17:

„Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. (mehr …)

LG Braunschweig zu § 850c Absatz 4 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Angehörige eigene Unterhaltspflichten hat

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig Beschl. vom 4.1.17 – 6 T 662/16 hin. Demnach sind bei der nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung eigene Unterhaltsverpflichtungen des gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Anmerkung Kai Henning: Gewährt der Schuldner Angehörigen Unterhalt, die über eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder über einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO erreichen, dass die Angehörigen nicht mehr als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden. (mehr …)