Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen.
Aus den Gründen:
Diese (Inkassokosten und Kontoführungsgebühren) sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei den beanstandeten Kostenpositionen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (?) Vor Titulierung sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen grds. nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach der Titulierung richtet sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach §§ 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.
Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 788 ZPO nur Kosten von Beitreibungsmaßnahmen ersatzfähig sind, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung objektiv für notwendig halten konnte. Dementsprechend seien Kosten von offenbar aussichtslosen, mutwilligen oder vom Gläubiger zu vertretenden verfehlten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gläubiger selbst zu tragen. Auch können Kontoführungskosten nicht verlangt werden, da eine solche Gebühr im RVG nicht vorgesehen ist.
Bei Interesse kann das vollständige Urteil in der Geschäftsstelle des FSB angefordert werden.
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