Leitsatz:
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.
Aus den Gründen:
Der Schuldner hat beantragt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. (...)
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO noch nach § 850 f Abs. 1 a oder c ZPO noch nach § 765 a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.
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