AG Hannover: das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs kann auch schon nach vier Tagen bescheinigt werden, wenn die Summenmehrheit abgelehnt hat

Das Amtsgericht Hannover widerspricht mit Beschluss vom 30.10.2017, 908 IK 820/17 – 8, dem LG Hamburg (Beschl. v. 02.01.2017 – 326 T 149/16, ZVI 2017, 142 mit Anmerkung Butenob). Aus dem Beschluss: „Entgegen der Ansicht des LG Hamburg war es vorliegend möglich, bereits am 30.01.2017, also vier Tage nach Erstellung des Schuldenbereinigungsplans, ein Scheitern zu bescheinigen.

Der Schuldner war entgegen der Ansicht des LG Hamburg nicht verpflichtet, zunächst die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kommt nur dann zustande, wenn sämtliche Gläubiger ihr Einverständnis erklären. Bereits mit der Ablehnung eines Gläubigers liegt ein Scheitern vor.

Die Ersetzung kann nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erfolgen. (…) Ist für die Schuldenberatungsstelle erkennbar, dass auch für ein solches Verfahren keine Mehrheit nach den Gläubigerrückmeldungen vorliegen wird, kann ein Scheitern bescheinigt werden (mehr …)

Muster Vollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung aus Tabellenauszug wegen (angeblicher) Deliktsforderung

Der BGH hat am 3. April 2014 – IX ZB 93/13 – beschlossen: „Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.“

Im Beschluss hat der BGH ausgeführt (Rn 19): „Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (…). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, …“

Doch wie geht das konkret mit der Vollstreckungsgegenklage? RA Henning stellt ein Muster der Klage (sowie PKH-Antrag) mit Anmerkungen und wertvollen Hinweisen zur Verfügung, die unter www.bag-sb.de/(…)/Muster_Vollstreckungsgegenklage_Henning.pdf aufrufbar ist. Vielen Dank!

Vorläufiges Programm Jahresfachtagung online

08.12.2017: Als Fachverband der Beratungspraxis schafft die BAG-SB Jahresfachtagung alljährlich einen Raum zum Austausch und Netzwerken, eine professionsübergreifende Diskussionsplattform und einen fachlich qualifizierten Fortbildungsort...

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370.000 Berliner sind überschuldet

Der Tagesspiegel berichtet über den Überschuldungsreport , Dirk Ulbricht: „Mehr Aufklärung allein reicht allerdings nicht, meint Dirk Ulbricht, Direktor des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) in Hamburg. Seiner Ansicht nach müsste man auch das Insolvenzrecht reformieren. Den Versuch der Politik, Überschuldeten schneller einen Neuanfang zu ermöglichen, hält er für gescheitert.“ Der Ganze Artikel findet sich online hier Link.

AG München: Energielieferant kann irrtümlich zu niedrige Stromrechnung nach gut zwei Jahren korrigieren

Hier der Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2017, Aktenzeichen 264 C 3597/17. Aus der PM des Gerichts: „Nach der Begründung des Richters handele es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung „…um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert (…) Die Rechnung kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. (mehr …)

Überschuldungsreport 2017 – Überschuldete bleiben übermäßig lang im Schuldturm

Überschuldete sind selten an ihrer Situation wirklich schuld. Dennoch werden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und durch eine sechsjährige Wohlverhaltensphase übermäßig lange bestraft. Die Bundesregierung wollte das ändern und hat dazu eine Insolvenzrechtsreform beschlossen. Wir haben uns das Ergebnis mit Hilfe der Beratungsdaten angesehen und festgestellt: Die Reform war ein Flop, nur ein vernachlässigbarer Bruchteil der Überschuldeten, die sich überhaupt noch für eine Verbraucherinsolvenz entscheiden, nimmt sie überhaupt in Anspruch. Zeit, sich endlich den international üblichen Regelungen anzunähern. Kaum ein Land leistet es sich, seine überschuldeten Bürger derart lange von einer normalen wirtschaftlichen Teilhabe auszuschließen. Und, eine unvernünftige Ausgrenzung Betroffener ist nicht sachgerecht, und trägt zum wirtschaftlichen Auseinanderdriften der Gesellschaft bei.

Verbraucher, die überschuldet sind, und sich mit Hilfe einer Verbraucherinsolvenz von ihren Schulden befreien möchten, mussten sich bis zur Insolvenzrechtsreform 2014 sechs Jahre lang in einer sogenannten Wohlverhaltensphase darum bemühen, ihren Gläubigern so viel wie möglich zurückzuzahlen. Der damit einhergehende Verzicht auf viele Dinge, die das Leben angenehm machen, wirkt dabei durchaus abschreckend. Zudem kommt, dass Überschuldung weiterhin mit sozialer Stigmatisierung einhergeht. Nach wie vor wird Überschuldung mit persönlichem Fehlverhalten, insbesondere ungezügeltem Konsumrausch, in Verbindung gebracht. Wie aber die Ergebnisse des Überschuldungsreports zeigen, sind Überschuldete häufig vor allem aufgrund von Lebenskrisen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung in ihre Lage geraten. Der Gesetzgeber muss selbstverständlich auch die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigen, Schulden dürfen nicht zu bloßen Obliegenheiten werden, die man zahlen kann oder eben auch nicht, ohne dass Konsequenzen drohten.

Dennoch schien die Insolvenzrechtsreform prinzipiell ein Schritt in die richtige Richtung. Der Koalitionsvertrag 2010 sah vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Die damalige Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger wollte den wirtschaftlich in eine Schieflage geratenen, schneller einen „fresh start“ ermöglichen. Die Insolvenzrechtsreform sieht vor Schuldnern, die zumindest die Verfahrenskosten aufbringen können, ein Jahr, und darüber hinaus Schuldnern, die auch 35 Prozent der Forderungen begleichen können, weitere zwei Jahre dieser Wohlverhaltensphase zu erlassen.

Das aber, obwohl gut gemeint, ist bei genauerem Hinsehen nicht geeignet, effektiv Wohlverhaltensphasen zu verkürzen. Verfahrenskosten sind teuer. Zusammen mit der 35 Prozentquote können sich die dann notwendigen Mittel leicht auf bis zu drei Viertel der ursprünglichen Hauptforderung addieren. In dieser Situation dürften sich viele Gläubiger auch schon vor der Insolvenzrechtsreform dazu entschieden haben, im Rahmen des verpflichtend durchzuführenden außergerichtlichen Einigungsverfahrens, eine Lösung zu finden. Dann nämlich fallen keine Gerichtskosten an und sie erhalten mehr von ihren Forderungen zurück. Offizielle Zahlen zur Inanspruchnahme der Verkürzungsmöglichkeiten gibt es noch nicht. Die ersten, die auf drei Jahren verkürzen konnten, hätten das am 1.7.2017 abschließen können. Dennoch war auch schon vorher aus Schuldnerberaterkreisen zu hören, dass die Insolvenzrechtsreform nicht wirklich Früchte trägt.

Wie wenig Sinn sie allerdings macht, das zeigen nun erstmals im diesjährigen Überschuldungsbericht vorliegende, indirekte Indikatoren. Möchte ein Ratsuchender eine Verkürzung in Anspruch nehmen, dann muss die grundsätzliche Durchführbarkeit berechnet werden. Das ist in den hier vorliegenden Daten nachweisbar. Es zeigt sich, dass lediglich bei 2,6 Prozent der Ratsuchenden, die 2016 ein Insolvenzverfahren begonnen haben, eine entsprechende Berechnung durchgeführt worden war. Lediglich vier Promille haben eine Halbierung der Wohlverhaltensphase ins Auge gefasst.

Der dieses Jahr erschienene Armutsbericht hat klargemacht: Die wirtschaftlich bereits seit mehreren Jahren florierende deutsche Gesellschaft hat eine nicht zu unterschätzende Zahl an Menschen wirtschaftlich abgehängt. Wer auf Kante lebt und nur von Tag zu Tag denken kann, der kann sich nicht mit voller Energie in die Wirtschaft und Gesellschaft einbringen – der private Konsum, auf dem der aktuelle Aufschwung beruht. Schlimmer noch, die Spaltung verfestigt sich. Wie die Forschung zeigt, schaffen auch die Kinder der Armen selten den sozialen Aufstieg.

Überschuldung ist dabei ein wesentliches Element dieser Spaltung – allein im letzten Jahr ist die Zahl der überschuldeten Erwachsenen erneut um mehr als 100.000 Menschen auf nunmehr 6,85 Millionen angestiegen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die gerade in Gründung befindliche Regierungskoalition sich dieses Themas noch einmal wirkungsvoller annimmt. Trotz dieser wachsenden Zahl an Überschuldeten, nehmen schließlich auch die Insolvenzverfahren stetig ab. Das derzeitige Insolvenzverfahren macht scheinbar immer weniger Sinn, egal in welcher Variante.

 

Deutschen Juristinnenbund kritisiert die Änderung der Düsseldorfer Tabelle

„Leider gar kein Anlass zum Jubeln!“ kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig die vor einigen Tagen bekannt gewordenen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze für Kinder, die von ihren Eltern Barunterhalt erhalten, steigen ab 1. Januar 2018 um bis zu 7 € monatlich. Doch für die Masse der Kinder ist dies leider trotzdem ein Rückschritt, sie bekommen im Ergebnis sogar weniger Unterhalt. Denn gleichzeitig wurden die Einkommensgruppen angehoben (mehr …)