Gründung des Bündnis gegen den Wucher

Die Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg, die LAG Schuldnerberatung Hamburg und Institut für Finanzdienstleistungen sagen Wucher den Kampf an

Kredite mit viel zu hohen Zinsen, die Restschuldversicherung wird zur Kostenfalle oder übertrieben hohe Inkassokosten – überteuerte Preise gibt es soweit das Auge reicht. Doch Verbraucher sind oft nicht sicher, ob es sich um Wucher handelt und welche Rechte sie haben.

Die Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg, sowie das Institut für Finanzdienstleistungen (IFF), LAG Schuldnerberatung und Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner setzen deshalb den Startschuss für ein bundesweites Bündnis aus Finanzexperten, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Wucher im Bereich der Banken einzudämmen und mehr Rechtssicherheit für Verbraucher zu schaffen.
Was:              Startschuss für das Bündnis gegen Wucher

Wann:          Donnerstag, 11. Januar 2017 um 10:30 Uhr

Wer:              Andrea Heyer, Referatsleiterin Finanzdienstleistungen Verbraucherzentrale Sachsen

                          Michael Knobloch, Vorstand Verbraucherzentrale Hamburg

                          Prof. Dr. Udo Reifner, Rechtsanwalt

                          Dr. Dirk Ulbricht, Direktor Institut für Finanzdienstleistungen (IFF), Hamburg

Wo:                Verbraucherzentrale in Leipzig, Katharinenstraße 17, 04109 Leipzig

oder               per Livestream für Medienvertreter unter dem Link: https://www.hlsplayer.net/rtmp-player,

                         Zugangscode: rtmp://195.145.155.82:8081/live/731907

Egal ob analog oder digital – wir laden Sie recht zu unserer Pressekonferenz ein und freuen uns über Ihr Kommen und eine kurze Rückmeldung vorab.

Ansprechpartner für die Medien:

Für den iff-Überschuldungsreport:
Herr Dr. Dirk Ulbricht
Tel: 040 / 3096-9110

E-Mail: dirk.ulbricht@iff-hamburg.de

Banks Need MORE Equity to Boost Green Investment

Suleika Reiners in the Financial Times: Banks need more equity, not less, in order to fulfil their key responsibility – namely to cushion risk, including for green investment. Lending for long-term endeavours such as large-scale renewable energy projects particularly deserves high-risk weightings … Read more (€).

AG Köln, Beschl. v. 07.04.2017, Az. 71 IK 175/15

Erhöhtes Beförderungsentgelt keine deliktische Forderung i.S.v § 302 InsO

Leitsätze:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung in einem Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung auf eine vertragliche und eine deliktische Anspruchsgrundlage, so hat er die Anmeldevoraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

Bei einer deliktischen Forderungsanmeldung wegen einer Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB (Schwarzfahren) gehören zu den gem. § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Mindestanforderungen auch Ausführungen zu einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners und zu dem durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung entstandenen Schaden.

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Informationsblätter der LAG Schuldnerberatung Hessen jetzt auch auf persisch/Farsi

Die LAG Schuldnerberatung Hessen meldet: „Unsere Informationsblätter stehen nun auch in persischer Sprache als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung.

Damit konnte unser fremdsprachiges Angebot für Fachinformationen zu Themen der Schuldnerberatung auf insgesamt zehn Sprachen erweitert werden. Möglich war die Übersetzung dank der großzügigen Kostenübernahme durch die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Rheinland-Pfalz.“

Zum Unterschied zwischen Persisch, Farsi und Dari

LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, Az. 4 O 235/07

Leitsatz:
Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017

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Private Altersvorsorge im SGB XII in Höhe von mind. 100 Euro bis max. 208 EUR mtl. privilegiert

Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 26.12.2017 unter 2. auf die Änderung des § 82 SGB XII durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I 2017 S. 3214; siehe auch dipt) hin und bilanziert: „In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in Altersarmut und aufstockenden Grundsicherungsbezug kommen werden, nur gesagt werden, dass private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil vom Grundsicherungsamt alles angerechnet wird. Das ist jetzt durch die Gesetzesänderung anders und sollte auch zu einer anderen Beratungsstrategie führen.“

Stromversorgungsunternehmen kann wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, 4 O 235/07 hin:

Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (amtl. Leitsatz)

Anmerkung von Kai Henning: Diese Entscheidung des Landgerichts Rostock ist nach wie vor die einzige Entscheidung, die das Rechtsportal juris zu § 105 InsO und dem Problem der Stromsperre nach Insolvenzeröffnung ausgibt. Sie soll daher hier noch einmal für diejenigen wiedergegeben werden, die in ihrer praktischen Arbeit ein anderes Vorgehen eines Energielieferanten erleben. Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

Riestern fast immer zu teuer

Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden in Deutschland Riester-Versicherungsprodukte angeboten, die die Erwartungen der Politik an kosteneffiziente Angebote zur kapitalgedeckten Altersvorsorge nicht erfüllen. So das Ergebnis einer Untersuchung des vzbv.