Bei den infolge eines notwendigen Wohnungswechsels erforderlich werdende Überschneidungskoten für eine doppelte Mietzahlung handelt es sich – in Abgrenzung zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II – um Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Rahmen ihrer Angemessenheit vom Jobcenter grundsätzlich entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind – SG Kiel vom 4. April 2017, Az. S 30 AS 407/15
Bei einem notwendigen Umzug stellt eine zeitliche Überschneidung des alten und des neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar. Ein bestehendes Mietverhältnis kann... → weiterlesen