Finanzielle Allgemeinbildung Geflüchteter in Deutschland – eine qualitative Pilotstudie

Ein Mindestmaß an Finanzkompetenz ist Voraussetzung für eine nachhaltige Nutzung von Finanzdienstleistungen, gesellschaftlichen Teilhabe und gelungene Integration. Gefördert von der Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe e.V. und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. hat das iff eine Pilotstudie zur Finanziellen Allgemeinbildung Geflüchteter in Deutschland durchgeführt. Dabei wurde qualitativ untersucht, welche finanziellen Kompetenzen und Praktiken auf Seiten Geflüchteter vorliegen und welche Bedarfe und Hindernisse für die sinnvolle Nutzung von Finanzdienstleistungen bestehen. Sie konzentriert sich auf in Hamburg lebende Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive aus Syrien, Irak und Eritrea. Feldbeobachtungen, Einzelinterviews und Fokusgruppendiskussionen zeigen, dass die finanzielle Bildung der Befragten gering ausgeprägt ist. Dies erklärt sich vor allem durch mangelnde Praxis sowie sprachliche Barrieren. Bereits in den Heimatländern wurden formelle Finanzdienstleistungen wenig genutzt. Finanzielle Transaktionen und Sparen werden überwiegend bar durchgeführt. Komplexere Finanzprodukte und Versicherungen werden nicht genutzt. Die finanzielle Inklusion der befragten Geflüchteten ist folglich nicht erreicht.

Link zur Studie Finanzielle Allgemeinbildung Geflüchteter_Working Paper 2018

Zahlung einer Geldbuße kann nicht angefochten werden, wenn sie aus dem unpfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners geleistet wurde

AG Kassel, Urt. v. 14.11.2017 – 435 C 1558/17 – Leitsatz:

Eine Zahlung auf eine Geldbuße unterliegt dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn sie unstreitig aus dem unpfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners geleistet wurde.

vgl. auch unsere Meldung BGH zur Insolvenzanfechtung: Zahlungen vom P-Konto anfechtungsfest?

Fahrtkosten zum Arbeitsplatz als außergewöhnliche Belastung, die zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führt

Das AG Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 06.11.2017, Az: 1 M 1131/17 , emtschieden, dass die Fahrtkosten für einen 37km langen einfachen Arbeitsweg anteilig für jeweils 17 Kilometer (nämlich die Differenz zu 20km) zur Erhöhung des pfändungsfreien Beitrags nach § 850f Abs. 1 b ZPO führen kann. Mehr siehe www.infodienst-schuldnerberatung.de sowie direkt zur Entscheidung.

Mehr zum Thema siehe auch:  (mehr …)