Leitsätze der Redaktion der ZVI:
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners ist seine mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
Es ist eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.
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