Heute wurde im Bundesgesetzblatt das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegeben (BGBl. I Nr. 20, 921; offeneGesetze.de). Im neuen § 84 SGB II heisst es dann:
Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. (mehr …)