MdB Tatti (LINKE) meldet: “Aufgrund der Corona-Sonderregelungen werden seit Mitte 2020 neu in die Grundsicherung kommende Haushalte für sechs Monate vor einem Kostensenkungsverfahren geschützt. Daher übernehmen die Jobcenter für insgesamt mindestens ein Jahr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Trotzdem mussten auch in 2021 mehr als 15 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften einen Teil ihrer Miet- und Heizkosten selbst tragen. Das zeigt (mehr …)
Monat: August 2022
AG Norderstedt zum P-Konto: dauerhafte Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages ohne vorherige Lohnpfändung möglich
Hier der Hinweis auf AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021 – 68 M 2057/18 – amtliche Leitsätze:
- Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf
das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden. - Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag
zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den
Schuldner orientiert.
Der Beschluss erging noch zur alten Rechtslage nach § 850k Abs. 4 ZPO aF, dürfte aber auf den § 906 ZPO übertragbar sein.
(K)eine falsche Scham – bei Quiz und Dosenwerfen über Schulden sprechen
Beim Tag der offenen Tür der Bundesregierung (TdoT) am 20./21. August 2022 hatte die BAG-SB die Möglichkeit, die...
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Energiearmut: Jeder Vierte gibt mehr als 10 % des Einkommens für Energie aus
Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung?
Deutscher Verein: Forum Schuldnerberatung 2022
Gas-Umlage soll mit Entlastungen einhergehen
Veranstaltungshinweis: Fachinput Onlineberatung 15.11.2022
Stellenausschreibung Schuldnerberater*in
BSG: Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt
Das Bundessozialgericht meldet: “Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R) [Terminsbericht].
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.”