iff-Überschuldungsradar 2022/33 – Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung



Das aktuelle Überschuldungsradar zum Thema "Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung"  wurde von Dr. Dieter Korczak und Dr. Sally Peters verfasst. „Banking is necessary, banks are not.“ So fasste Bill Gates bereits 1994 seine Sicht auf die...



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LG Berlin zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bei Auskunftspflichtverletzung des Schuldners

Das LG Berlin hat am 11.2021 unter 84 T 99/21 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen – Orientierungssatz:

Es reicht für eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 1 Halbsatz 2 InsO nicht aus, wenn der Schuldner seine allgemeine Mitwirkungspflicht durch Nichterteilung einer Auskunft verletzt.

Aus der Entscheidung: “Vorliegend hat das Amtsgericht den Schuldner mit der Verfügung vom 07.12.2020 ausdrücklich lediglich dazu aufgefordert, dem Treuhänder — und nur diesem — lückenlose Einkommensnachweise für die Zeit seit Februar 2020 vorzulegen. Darauf hat der Schuldner nicht reagiert. In einer derartigen unterlassenen Mitwirkung kann eine Obliegenheitsverletzung liegen, die unter Umständen bis zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann; sie rechtfertigt aber nicht unmittelbar die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nummer 1 Halbsatz 2 InsO. Die Aufhebungsgründe nach § 4c InsO sind grundsätzlich eng auszulegen. Andernfalls würde mit der Aufhebung der Stundung im Ergebnis bereits der Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorgegriffen; denn in zahlreichen Fällen wird der Schuldner die dann fälligen Verfahrenskosten nicht aufbringen können und damit Gefahr laufen, dass das Insolvenzverfahren nach § 207 Absatz 1 InsO eingestellt oder die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird.”

Siehe dazu auch den lesenswerten Beitrag von Franziska Hackenberg unter NZI 2022, 545.

Jahressteuergesetz 2022: Energiepreispauschale nach § 122 EStG-neu unpfändbar

Der Bundestag hat am Freitag, 2. Dezember 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Die finale Fassung wird am 16.12.2022 im Bundesrat Thema sein und ist als BR-Drucksache 627/22 (neu) nachzulesen. Artikel 1 Nr. 22 b) des Gesetzes sieht vor:

§ 122 EStG:

Folgender Satz wird angefügt:
„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.“

Aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 20/4729 (Seite 151):

Der neue Satz 2 regelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich
zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden.
Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag.
Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozessordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden.

Das Gesetz soll nach Artikel 43 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die spannenden Fragen: was ist bis dahin und mit einer eventuellen Rückwirkung (oder aus heutiger Sicht: Vorwirkung) ?

Regulierung des Grauen Kapitalmarkts ist überfällig

<p>Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert den Vertrieb von Anlagen des sogenannten Grauen Kapitalmarkts schon lange. Diese sind im Vergleich zu anderen Anlageformen wie offenen Investmentfonds kaum reguliert und bergen für Verbraucher:innen deutlich erhöhte Risiken. Mehrere Unternehmenspleiten haben in den vergangenen Jahren für Schlagzeilen gesorgt. Ein Gutachten im Auftrag des vzbv belegt nun, dass die Missstände System haben. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, den aktiven Vertrieb von Graumarktanlagen endlich zu verbieten.</p>

Neue “Düsseldorfer Tabelle” ab dem 1. Januar 2023

Pressemitteilung Nr. 33/2022 des OLG Düsseldorf: “Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.”

Quelle und mehr: www.olg-duesseldorf.nrw.de

Siehe auch Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2022 I Nr. 47 S. 2130).

Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe

Laut Tagesordnung wird sich der Bundesrat am 16.12.2022 unter Top 46 auch mit der Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrInsFV) befassen. Das BMJ hat unter Artikel 3 folgende Änderung vorgeschlagen (Seite 45, Druckseite 51):

In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fußzeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat (auch) diesen Artikel gebilligt und die Zustimmung des Bundesrates empfohlen[1], so dass davon auszugehen ist, dass das Plenum des Bundesrats der Änderung der VbrInsFV am 16.12.2022 zustimmen wird. Der Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten[2].

Vor diesem Hintergrund sollten alle Beratungsstellen, die noch – richtigerweise, siehe nur unsere Meldung zuletzt vom 16.7.2021 und Butenob, ZInsO 2021, 831 – die Angabe “Amtliche Fassung 7/2014” nutzen, diese Angabe durch “Amtliche Fassung 1/2021” ersetzen.

Dies ist nach der Verordnungsbegründung (Seite 81, Druckseite 87: “Zur besseren Erkennbarkeit der geänderten Fassung wurde in der Praxis unter Heranziehung des § 2 Nummer 1 dieser Verordnung auch bereits die Fassungsangabe in der Fußzeile jedes Formularblattes aktualisiert.”) ab sofort möglich.


[1]    BR-Drucksache 561/1/22

[2]    Artikel 4 der Verordnung.

Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen

<p>Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkund:innen nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kund:innen in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover der Bank nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) per einstweiliger Verfügung untersagt.</p>