Das AG Köln hat sich mit Beschluss vom 04.01.2023, 70k IK 226/20 mit der Inflationsausgleichsprämie befasst.
Aus der Entscheidung: “Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber eine abgabenrechtlich privilegierte Inflationsausgleichsprämie (lAP) ermöglicht. Vom Arbeitgeber in der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind danach bis zu einem Betrag von 3.000 EUR weder steuer- und sozialversicherungspflichtig, § 3 Nr. 11 b) EStG, noch werden sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, § 1 I Nr. 7 Alg ll-V.
Ob diese Prämien pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen, beantwortet das Gesetz nicht.
Vorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der lAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann.