Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft: “Handbuch für die Budgetberatung”

Aus einer – zugegeben schon etwas älteren – PM der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft: “249 Seiten stark, ein umfangreiches Nachschlagewerk und zugleich ein praxisorientiertes Arbeitsmittel: das “Handbuch für die Budgetberatung (2022)” ist ab sofort verfügbar. Von der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e. V. (dgh) herausgegeben und von einem achtköpfigen Autorinnenteam des dgh-Fachausschusses “Beratung für Haushalt und Verbrauch” erarbeitet, gilt das Nachschlagewerk als unverzichtbares Kompendium für Lehr- und Fachkräfte der haushaltsbezogenen Bildungs- und Beratungsarbeit sowie der Verbraucher-, Schuldner- und Sozialberatung. (…)

Im jetzt vorliegenden Handbuch werden konzeptionelle und anwendungsorientierte Grundlagen der Budgetberatung für präventive und professionelle Hilfsangebote dargestellt. Das Nachschlagewerk bietet haushaltsökonomisches Fachwissen, Übersichten zu Methoden und Instrumenten der Budgetanalyse und -planung sowie Handlungsleitfäden, Checklisten und Übungsbeispiele zu konkreten Fragen aus der praktischen Arbeit – somit konkrete Arbeitshilfen und wertvolle Anregungen für die fachliche Arbeit rund um das Thema Haushaltsbudget.

Das “Handbuch für die Budgetberatung (2022)” kann ab sofort kostenfrei online abgerufen werden:

Inkassokosten: Für die erste Zahlungsaufforderung kann nur die 0,5-fache Vergütung verlangt werden

An dieser Stelle der Hinweis auf den Betrag im infodienst-schuldnerberatung.de. Demnach haben sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. 

Elektronischer Datenaustausch der Bundesagentur für Arbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen

“Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld beantragen, brauchen keine Papierbescheinigungen (bspw. über den Krankengeldbezug) mehr bei der Krankenkasse einholen und bei der BA vorlegen. Auch Mitgliedsbescheinigungen in Papierform entfallen, denn die Krankenkassen melden automatisch die Krankenkassenmitgliedschaft ihrer Kundinnen und Kunden an die BA.

Ab Juli 2023 wird auch die Deutsche Rentenversicherung am Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die beiden Behörden werden dann bestehende Erstattungsansprüche untereinander auf elektronischem Weg abwickeln. 

Ab Januar 2024 wird es der BA dann auch gesetzlich möglich sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) von Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden der Agenturen weiterhin eine AUB im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. 

Elektronischer Datenaustausch der Bundesagentur für Arbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen

“Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld beantragen, brauchen keine Papierbescheinigungen (bspw. über den Krankengeldbezug) mehr bei der Krankenkasse einholen und bei der BA vorlegen. Auch Mitgliedsbescheinigungen in Papierform entfallen, denn die Krankenkassen melden automatisch die Krankenkassenmitgliedschaft ihrer Kundinnen und Kunden an die BA.

Ab Juli 2023 wird auch die Deutsche Rentenversicherung am Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die beiden Behörden werden dann bestehende Erstattungsansprüche untereinander auf elektronischem Weg abwickeln. 

Ab Januar 2024 wird es der BA dann auch gesetzlich möglich sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) von Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden der Agenturen weiterhin eine AUB im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. 

Inkassokosten: Für die erste Zahlungsaufforderung kann ein Inkassounternehmen nur die 0,5-fache Vergütung verlangen 

Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ ist die Frage, welche Kosten ein Inkassounternehmen für ein Erstanschreiben an eine/einen säumigen Schuldner verlangen kann, zwischen AK InkassoWatch und BDIU umstritten.

Jetzt haben aufgrund von mehreren Beschwerden des AK InkassoWatch sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. Dies berichtet der aktuelle Newsletter der BAG Schuldnerberatung. Beide Gerichte sind damit den zentralen Punkten der Position des AK InkassoWatch in dieser Frage gefolgt.

In den beiden Beschwerdefällen verlangten die betroffenen Inkassounternehmen in ihrer ersten Zahlungsaufforderung eine 0,9-fache Vergütung nach Nr. 2300 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), die sich „automatisch“ auf eine 0,5-fache Vergütung verringern sollte, wenn der/die Schuldnerin innerhalb einer gewissen Frist zahlt. Diese „Vorgehensweise [ist] nicht zulässig“ (LG Stuttgart, Bescheid vom 16.01.2023), so beide Aufsichtsgerichte. Das Landgericht Stuttgart plant deshalb, dem betroffenen Dienstleister eine entsprechende Auflage zu erteilen, will ihm  aber zuvor Gelegenheit geben „die Formulierungen … anzupassen und mir hierzu Musterschreiben vorzulegen“. In den Fällen beim Landgericht Aschaffenburg hat das betroffene Unternehmen als Ergebnis der Beschwerdeverfahren inzwischen sein Erstanschreiben auch ohne eine Auflage gesetzeskonform abgeändert.

Im Herbst dieses Jahres erfolgt eine Evaluierung des VVInkG durch das Bundesjustizministerium, bei der es unter anderem darum gehen wird, wie das Gesetz umgesetzt wird. Vergütungsfragen werden dabei eine zentrale Rolle spielen.

Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen 2023

Das Thema Überschuldung ist in den sozialen Beratungsdiensten allgegenwärtig. Bei Miet- und Stromschulden, Pfändungen oder Haftandrohungen benötigen die Betroffenen möglichst sofort Rat und Hilfe.

Grundkenntnisse der Existenzsicherung und der Schuldnerberatung sind dabei ebenso notwendig, wie die Fähigkeit, sich insbesondere in rechtlichen und wirtschaftlichen Feldern sicher zu bewegen. Eine Einführung zum Pfändungsschutzkonto und der aktuellen Entwicklung ist ebenso Teil des Angebots wie eine Einführung zur Verbraucherinsolvenz unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzesentwicklung.

Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg bietet 2023 wieder einen Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen an. Es sind noch freie Plätze vorhanden.

Ziele und Zielgruppe: Vermittlung von Grundkenntnissen der Schuldnerberatung für Mitarbeitende in allgemeinen wie speziellen Beratungsdiensten (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Caritassozialdienste, Migrationsdienste, Schwangerenberatungsstellen, Sozialpsychiatrische Dienste, Sozialdienste der Beschäftigungsbetriebe usw.).

Informationen zur Anmeldung und Details finden Sie im Flyer, der unten heruntergeladen werden kann.

Anmeldungen können noch entgegengenommen werden.
Bitte beachten Sie die Anmeldungsmodalitäten!

Anmeldeformular

Flyer

Harald Thomé zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: “Ich möchte nochmal auf einen besonderen Punkt hinweisen: im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).

Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).

Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.”

Studierende müssen sich bei Energiepreispauschale gedulden

Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler ist für diesen Winter geplant. Dies antwortet die Bundesregierung (20/5441) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5197), in der die Abgeordneten sich nach dem aktuellen Stand bei der Einmalzahlung erkundigten. 

Bund und Länder arbeiten „mit Hochdruck“ an der Entwicklung der Antragsplattform, heißt es in der Antwort. Ziel sei „ein schlankes und unbürokratisches Antragsverfahren“. Ein konkretes Startdatum, ab wann die Einmalzahlung beantragt und ausbezahlt werden kann, wird nicht genannt.

Quelle: Bundestag