Bundestagsmeldung: Entwicklung von Kinderarmut seit der Pandemie

Bundestagsmeldung von heute: “Im April 2023 haben rund 1,96 Millionen Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften gelebt, 0,93 Mio. Kinder davon bei einem alleinerziehenden Elternteil. Dies antwortet die Bundesregierung (20/8059) auf eine Kleine Anfrage (20/7946) der Fraktion Die Linke und bezieht sich dabei auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Deutschlandweit habe sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, für die ein Kinderzuschlag gewährt wurde, von rund 760.000 (Januar 2023) auf etwa 960.000 (Juli 2023) erhöht. Schwankungen ergeben sich laut Antwort dadurch, dass neben den laufenden Zahlungen auch Nachzahlungen zu berücksichtigen sind. Der Anteil von Alleinerziehenden an den Berechtigten im Kinderzuschlag habe im genannten Zeitraum bei rund 22 Prozent gelegen.

Die Bundesregierung macht in ihrer Antwort darauf aufmerksam, dass die Armutsrisikoquote, nach der sich Die Linke in ihrer Anfrage erkundigt hat, „eine statistische Größe für die Einkommensverteilung“ sei und keine Informationen über individuelle Bedürftigkeit liefere. Auch sei eine Differenzierung der Armutsquote nach Familienstand, Migrationshintergrund oder Qualifikationsniveau nicht verfügbar.”

Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene

Hiermit laden wir herzlich ein!

„Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene“

mit Rebecca Viebrock-Weiser

am Dienstag, 05. März 2024, 9.30 – 17.00 Uhr, in Präsenz in Hamburg (genauer Seminarort wird noch bekannt gegeben).

Der Workshop richtet sich an Teilnehmende, die bereits erste Erfahrungen mit der Beratung von Selbstständigen gesammelt haben und das vorhandene Wissen vertiefen und ausbauen möchten.

Besonderen Mehrwert bietet der Workshop durch seinen hohen Praxisbezug.

vzbv: Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Der vzbv meldet und gibt Tipps (Musterschreiben): “Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?”

–> www.verbraucherzentrale.de/(…)/vorsicht-bei-rechnungen-der-pvz-fuer-zeitschriftenabos-84112

Die Seite gibt es nun auch auf Ukrainisch!

Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher?

Letzte Woche hatten wir über BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft berichtet.

Nun liegt das Schreiben des BMJ vom 13.6.2023 unter fragdenstaat.de/(…)/laenderschreiben-neuordnungrpflg_geschwaerzt.pdf vor. Demnach gibt es noch weitere Überlegungen, nämlich unter 1. zur Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher.

Den Gerichtsvollziehern könnten u.a. die Zuständigkeiten für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO), Pfändungen wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO), Entscheidungen über Zusatz- und Folgeanträge des Schuldners oder des Gläubigers (§ 850f Absatz 1, § 850e Nummer 2, 2a und 4 ZPO), auch im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto (§ 904 Absatz 5, § 905 Satz 1, § 906 Absatz 1 und 2 und § 907 ZPO) übertragen werden, so das BMJ.

Unter www.rechtspflegerforum.de wird schon munter diskutiert.

BGH: Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Juli 2023 – IX ZB 24/22 – entschieden, dass die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO darstellt. Die Entscheidung ist grundsätzlich interessant – die Leitsätze:

a) Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.

b) Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar.

Siehe auch die PM des Gerichts zur Entscheidung und auch BAG zur (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung