Hier der Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 13.07.2023 – 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e. Daraus:
“Gemäß § 122 EStG darf die Energiepreispauschale insbesondere nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diese Sozialleistung den Begünstigten auch bei Sozialleistungsbezug in voller Höhe zu Gute kommt. Auch die Verfahrenskostenhilfe ist eine einkommensabhängige Sozialleistung, die durch die Justizbehörden gewährt wird. Es ist daher konsequent, auch bei der Berechnung des für diese Sozialleistung maßgeblichen Einkommens die Energiepreispauschale ebenfalls unberücksichtigt zu lassen. (…)
Gemäß § 1 Nr. 7 der Bürgergeld-V sind nach § 3 Nr. 11 c des EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise ebenfalls nicht zu berücksichtigen. (…)
Es trifft zwar zu, dass die Tatsache allein, dass eine Leistung steuerfrei gewährt wird, nicht dazu führt, dass sie bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (…). Ein anderer Maßstab hat aber zu gelten, wenn die Leistung auch bei der Berechnung des für die Bewilligung von Grundsicherung maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleibt, weil sie dann dazu dient, den gestiegenen Bedarf durch Inflation bzw. Energiekosten in Höhe des Existenzminimums durch zusätzliche Zahlungen abzudecken. (…)”