Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Forderungspapier der AG SBV zur Unpfändbarkeit der Kindergrundsicherung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht dringenden Ergänzungsbedarf zum Pfändungsschutz:

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen Kinder und Jugendliche bessere Chancen erhalten, mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht und Kinderarmut wirksam bekämpft werden. Hierzu sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammengeführt werden.

Das Gesetz enthält jedoch keine separate Regelung zur (Un)pfändbarkeit der Kindergrundsicherung. Beim P-Konto durchbricht die Kindergrundsicherung die bisherige Systematik der Freibeträge. Daraus ergeben sich mehrere Probleme.

Geforderte Lösungen:
(1) Das geplante Gesetz einer Kindergrundsicherung wird dahingehend ergänzt, dass Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind.

(2) § 902 Nummer 4 ZPO wird ergänzt: für den Fall, dass die Zahlungseingänge auf dem P-Konto inkl. Kindergrundsicherung den Grundfreibetrag plus Leistungen des § 902 Nummer 5 ZPO (Leistungen für Kinder) plus die Pauschalen des § 902 Nummer 1 ZPO, überschreiten. In diesem Fall kann die Differenz ebenfalls bescheinigt werden. Unberührt bleiben Leistungen im Sinne von § 902 Nummer 2,3 und 6 ZPO.

(3) Für nachgezahlte Kindergrundsicherung gemäß § 904 ZPO ist eine vergleichbare Lösung zu finden.

Zum Forderungspapier

iff-Überschuldungsradar 2023/36: Finfluencer und Verbraucherschutz

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: Finfluencer teilen über soziale Medien Themen rund um Finanzen und sie erfreuen sich dabei steigender Beliebtheit. Insbesondere seit Covid-19 erfahren Finanztipps im Internet viel Aufmerksamkeit. Finfluencer müssen keinen Kompetenznachweis erbringen. Besonders schwierig ist es, dass der Übergang zwischen Finfluencer, Finanzberater:innen aber auch Finanzjournalist:innen fließend sein kann. Dadurch ist Verbraucher:innen nicht immer klar, welche Qualifikation sich dahinter verbirgt und welche Qualifikation zu erwarten ist.

Prof. Dr. Helena Klinger und Dr. Sally Peters beleuchten die Aspekte des finanziellen Verbraucherschutzes und geben einen Ausblick auf Möglichkeiten der Regulierung.

Hier geht es zum Überschuldungsradar 2023/36

iff-Überschuldungsradar 2023/36: Finfluencer und Verbraucherschutz

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: Finfluencer teilen über soziale Medien Themen rund um Finanzen und sie erfreuen sich dabei steigender Beliebtheit. Insbesondere seit Covid-19 erfahren Finanztipps im Internet viel Aufmerksamkeit. Finfluencer müssen keinen Kompetenznachweis erbringen. Besonders schwierig ist es, dass der Übergang zwischen Finfluencer, Finanzberater:innen aber auch Finanzjournalist:innen fließend sein kann. Dadurch ist Verbraucher:innen nicht immer klar, welche Qualifikation sich dahinter verbirgt und welche Qualifikation zu erwarten ist.

Prof. Dr. Helena Klinger und Dr. Sally Peters beleuchten die Aspekte des finanziellen Verbraucherschutzes und geben einen Ausblick auf Möglichkeiten der Regulierung.

Hier geht es zum Überschuldungsradar 2023/36

Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt E.ON und HanseWerk Natur

Verbraucher:innen zahlen heute in vielen Versorgungsgebieten ein Vielfaches von dem, was sie 2020 zahlen mussten. Innerhalb von 3 Jahren erhöhten E.ON und HanseWerk Natur die Preise für Fernwärme nämlich um mehrere hundert Prozent.

So ist für E.ON-Kund:innen im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl in NRW der Brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) gestiegen. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen. Auch in anderen Versorgungsgebieten erhöhten E.ON und HanseWerk Natur auf Grundlage ihrer Preisänderungsklauseln die Preise.

Den Preisanstieg schätzt der vzbv als rechtswidrig ein und hat deshalb 2 Sammelklagen gegen die Anbieter eingereicht. Die enormen und intransparenten Preiserhöhungen seien unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen, so Vorständin Ramona Pop.

Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen. In Kürze können Sie sich als Betroffene den Sammelklagen anschließen. Es sind die nächsten Sammelklagen, die der vzbv innerhalb weniger Tage einreicht. Zuletzt verklagte er Vodafone wegen Preiserhöhungen bei Internetverträgen.

Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.de

Michael Feigl



Wir trauern um Michael Feigl, der am 19. 11.2023 nach langer Krankheit von uns gegangen ist. Als Diplom Volkswirt wechselte er im Januar 1992 von der Bibliothek des HWWA zu uns und war bis zum April 2021 für das iff tätig. Er war unsere zentrale Quelle für die...



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