BGH zur Abführungspflicht eines selbständig tätigen Schuldners, von dem eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann

Der BGH hat am 12.10.2023 unter dem Aktenzeichen IX ZR 162/22 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Sie betrifft Konstellationen, die nicht täglich vorkommen, aber wenn doch, sollten diese Leitsätze bekannt sein:

  1. Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
  2. Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.

Rn 16: Für einen Schuldner, der dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, hat dies zur Folge, dass er nicht gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher auch keine Zahlungen leisten kann. Übt der Schuldner aber gleichwohl eine selbständige Tätigkeit aus, ist er mithin überobligatorisch tätig, entspricht es der Zielrichtung des § 35 InsO, die Gläubiger an diesen Einkünften und Gewinnen teilhaben zu lassen. (…)

Frohes Fest



Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wir wollen dies zum Anlass nehmen, uns für das entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit zu bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr. Besinnliche...



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21. März 2024: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatungsstelle „Perspektivwechsel“ lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 21. März 2024 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.

Vormittags findet unsere Mitgliederversammlung statt. Am Nachmittag beginnt unser Fachtag zum Thema „Digitalisierung in der Schuldnerberatung“. Welches Thema interessiert Sie dabei besonders? Sie können uns dazu über das untenstehende Anmeldeformular bis zum 05. März 2024 Vorschläge unterbreiten

Eine Anmeldung ist ausschließlich über das untenstehende Onlineformular und bis zum 05. März 2024 möglich.

Bei juristischen Mitgliedern ist jeweils eine Teilnahme von zwei Personen kostenfrei. Teilnehmende, die als Vertreter eines juristischen Mitglieds dessen Stimmrecht ausüben wollen, benötigen eine Vertretungsvollmacht. Diese bitte ausgedruckt, von einer in der Einrichtung berechtigten Person unterschrieben und mit einem Stempel versehen dann zur Mitgliederversammlung mitbringen. Bitte für die Anmeldung zusätzlich das Online-Formular benutzen.

Die Einladungen können wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.

Datum: 21.04.2024
Ort: Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum

  • Mitgliederversammlung von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr
  • Fachtag von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

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Onlineanmeldung:

[contact-form-7]

 

 

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

Online-Fortbildung: Sozialrecht und Schuldnerberatung – Update 2024

Hier der Hinweis auf die Veranstaltung “Sozialrecht und Schuldnerberatung – Update 2024”. Diese wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kooperation mit uns durchgeführt und zwar online am Mittwoch, 24.01.2024, 10 – 13 Uhr.

Die Einführung der Kindergrundsicherung, Änderungen beim Mindestlohn, Pfändbarkeit von Inflationsprämie, Neuigkeiten beim Wohngeld Plus und Bürgergeld: auch 2024 stehen einige Änderungen in den Sozialgesetzbüchern ins Haus, die Einfluss auf die Arbeit der Schuldnerberatungskräfte haben dürften.

  • Wo können (neue oder geänderte) staatliche Leistungen helfen, die Einnahmenseite zu steigern?
  • Wo sollten Sie aufpassen, wenn Pfändungen ausgesprochen sind oder ein Insolvenzverfahren angestrebt wird?

Wir geben einen Überblick! Den Input gibt Margarethe Meyer – Meyer Insolvenzberatung.

Details siehe https://veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/w1404-sozialrecht-und-schuldnerberatung-update-2024