BGH: die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar

BGH, Beschluss vom 25. April 2024 – IX ZB 55/23 – Leitsätze

1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.

2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 ZPO unter anderem die Arbeits- und Dienstlöhne. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. (…) Die Inflationsausgleichsprämie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme (…), sondern lediglich steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. (…)

Danach bemisst sich im Streitfall der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 850a bis 850h ZPO, insbesondere nach § 850c ZPO. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens (…)

Energiesperren: wann kommt die Verlängerung der Sperrschutzregeln?

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Übergangsregelung in § 118b EnWG bis zum 30. April 2025 zu verlängern. Gleiches gilt für § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV.

Insoweit ist die Lektüre der beiden FBSB-Meldungen NRW hilfreich:

Die Verlängerungen hängen aber im Bundesrat… Siehe dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen-windenergie-auf/310640 bzw. dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-anpassung-der-stromgrundversorgungsverordnung-und-der-gasgrundversorgungsverordnung-zur-befristeten/311403. Das ist misslich, da die aktuellen Regelungen nur bis Ende April gegolten haben.

OLG Frankfurt zur unzulässigen Drohung mit Rechtsanwalt bzw. zum Nachweis des Vertragsschlusses

Hier der Hinweis auf zwei lesenswerte Meldungen auf verbraucherzentrale.de (dort auch jeweils Links zu den Volltexten der Entscheidungen):

LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, Az. 5 O 12/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.4.2023, Az. 6 U 41/23, nicht rechtskräftig

Die Behauptung ein Vertrag wurde geschlossen und die Drohung mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, sofern überhaupt kein Vertrag abgeschlossen wurde.

Es ist unzulässig und unlauter Verbraucher:innen zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen aufzufordern oder zur Rücksendung nicht bestellter Waren aufzufordern.

LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, 5 O 13/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23, nicht rechtskräftig

Im Rahmen von angeblichen „Qualitätskontrollen“ trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass hierbei wirksam ein weiterer Vertrag abgeschlossen wurde.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 unter dem Aktenzeichen 5 O 13/22 geurteilt, dass eine nicht erfolgte Rückbuchung einer Lastschrift keine Annahme eines Vertragsangebots darstellt.

Pressegespräch: Verbraucher:innen bei der Kreditvergabe schützen

<p>Ein Gutachten im Auftrag des vzbv zeigt, dass es bei der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie Handlungsbedarf gibt: Die Bundesregierung muss die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung so gestalten, dass das Überschuldungsrisiko für Verbraucher:innen für alle Arten von Verbraucherkrediten wirksam begrenzt wird, ohne eine ausufernde Datenverarbeitung zuzulassen. Wie das gelingen kann, möchten wir gemeinsam mit Ihnen diskutieren.</p>

Armut verbleibt auf sehr hohem Niveau – Paritätischer legt Expertise zur Armutsentwicklung 2023 vor

Auf „erschreckend hohem Niveau“ verbleibt die Armut in Deutschland auch im Jahr 2023, wie der Paritätische Gesamtverband in einer Expertise zu den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes feststellt. Zwar sei ein markanter Rückgang bei der Kinderarmut feststellbar, zugleich sei aber eine starke Zunahme der Altersarmut zu verzeichnen. Der Verband fordert von der Bundesregierung entschiedene Reformen in der Grundsicherung und in der Rentenversicherung sowie eine Erhöhung der Mindestlohnes.

16,6 Prozent beträgt nach den jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes die Armutsquote in Deutschland in 2023. Dies sei zwar ein ganz leichter Rückgang gegenüber den beiden Vorjahren, doch in der längerfristigen Betrachtung nach wie vor eine Stagnation auf sehr hohem Niveau, wie die Expertise des Hauptgeschäftsführers des Verbandes, Ulrich Schneider, feststellt. 14,1 Millionen Menschen müssten nach wie vor zu den Armen gerechnet werden.

Markante Rückgänge seien allerdings bei der Kinderarmut zu verzeichnen. Hier fiel die Armutsquote von 21,8 auf 20,7 Prozent, bei den Alleinerziehenden von 43,2 auf 41 Prozent und bei Paarhaushalten mit 3 und mehr Minderjährigen von 32,1 auf 30,1 Prozent.