Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 22/15198 vom 14.05.24:

    Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 06.05.24 und Antwort des Senats
    Betr.: Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

    Aus der Frage: „Insbesondere in Ballungsräumen stellen der Mangel an Wohnraum und die explodierenden Mieten ein massives Problem dar. (…) Dabei besteht seit Jahren in Hamburg bei rund 12.500 Bedarfsgemeinschaften eine sogenannte Wohnkostenlücke von rund 90 Euro monatlich, welche aufgrund der hohen Mieten von den Haushalten selbst aufgebracht werden müssen. In rund 4.000 von der Wohnkostenlücke betroffenen Haushalten leben Kinder, etwa 2.500 davon sind alleinerziehend.“

    Aus der Antwort des Hamburger Senats: „Des Weiteren lässt sich aus der Statistik nicht ableiten, dass Haushalte, bei denen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, nur deshalb in der kostenunangemessenen Unterkunft verbleiben, weil sie keine preisangemessene Wohnung finden. Die Gründe, preisunangemessenen Wohnraum anzumieten beziehungsweise in einem solchen zu verbleiben, können vielfältig und von gänzlich anderen Faktoren als dem Wohnungsangebot beeinflusst sein.“

    Das ist denktheoretisch nicht falsch. Dennoch vor dem Hintergrund des eklatanten Mangels an Wohnraum in Hamburg (für viele: NDR-Bericht) eine bemerkenswerte These.

    Pfändungstabelle ab Juli 2024 – Berichtigung vom Bundesjustizministerium

    Achtung: Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil 1 Nr. 165a vom 23. Mai 2024 wurde die frühere Version der Pfändungstabelle ab Juli 20244 vom 16. Mai 2024 berichtigt. Die Pfändungsbeträge beim Vorliegen  von Unterhaltspflichten haben sich nun um wenige Cent verringert. Die untenstehenden Dateien und der Online-Pfändungsrechner wurden entsprechend aktualisiert. 

    Unsere “Alles-auf-einem-Blatt”-Pfändungstabelle mit Stand ab Juli 2024 steht als Word-Datei oder PDF-Datei zum Download bereit, auch unser neuer Online-Pfändungsrechner kann getestet werden. Auf der Seite “Pfändungstabellen” sind die früheren Pfändungstabellen ab 1995 abrufbar.

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    Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht

    Letzte Woche hatten wir noch gefragt, wann denn wohl die Pfändungstabelle erscheinen wird und eine Prognose gewagt: Pfändungstabelle 2024: steigt der Pfändungsfreibetrag auf fast 1.500 Euro?

    Nun ist heute (endlich) die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024“ verkündet worden und zwar im BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024. Diese ist abrufbar – und seit 2023 auch direkt ausdruckbar – unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO.html.

    Die neuen Werte werden ab 1.7.2024 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Die Beträge wurden um über 6% angehoben und lauten dann wie folgt:

    • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro.
    • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 527,76 Euro auf 560,90 Euro [1].
    • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 294,02 Euro auf 312,78 Euro.

    Gut nutzbar ist die tabellarische Darstellung der sog. Pfändungstabelle, die als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angefügt sind und nach Nr. 2 der Bekanntmachung gelten („Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.“)

    Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt. Der Beginn sieht so aus:

    Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.

    Ein Beispiel: Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient netto 2.100 €. Dann sind 426 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 1.674 €. Bekommt er ein Kind (= dann 1 Unterhaltspflicht), sind 24 € pfändbar und ihm verbleiben 2.076 €.

    LG Bamberg: Vorgehen bei Preiserhöhung in McFIT-Studios unzulässig

    Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Diese Geschäftspraxis hat das Landgericht (LG) Bamberg der RSG Group GmbH untersagt, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt. Das LG sieht darin eine aggressive geschäftliche Handlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.

    LG Bamberg, 15.03.2024, 13 O 730/22 – nicht rechtskräftig. Mehr unter: www.vzbv.de/urteile/urteil-vorgehen-bei-preiserhoehung-mcfit-studios-unzulaessig

    Dort wird auch auf eine vergleichbare Entscheidung  bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit gerichtlich stoppen. Auch hier sollten Mitglieder automatisch neuen Preisen zustimmen, indem sie das Drehkreuz am Studioeingang passierten. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 081 O 1161/23).

    Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

    Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) eingebracht. Ziel ist es danach, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen zu reduzieren.

    Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Weitere Neuregelungen beziehen sich etwa auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher.

    In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen.

    Quelle: Bundestagsmeldung