AG Köln: auch nach Insolvenzeröffnung kann Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Köln, 04.05.2023, 126 C 179/22. Demnach kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei allerdings eine Monatsfrist gilt. Aus der Entscheidung:

„Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (Quellen). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.“

iff-Bericht veröffentlicht: Mehr Teilhabe am Kreditmarkt ermöglichen – Was kann die SCHUFA dazu beitragen



Nach Schätzungen von Banken und Onlinehändlern werden etwa 6 Prozent aller Kreditanträge zu Unrecht abgelehnt. Der Grund: Die Standardisierung von Kreditbewertungsmodellen, bei denen Wirtschaftsauskunfteien eine Rolle spielen. Dem Effizienzgewinn durch...



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Dr. Duygu Damar-Blanken in die Financial Service User Group (FSUG) der Europäischen Kommission berufen



Die Financial Service User Group (FSUG) der Europäischen Kommission hat Dr. Duygu Damar-Blanken – wissenschaftliche Referentin am iff – zum Mitglied berufen. Die FSUG ist eine beratende Gruppe der Europäischen Kommission, die im Jahr 2010 ins Leben gerufen wurde. Ihr...



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LINKE-SKA: Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?

Unter Drs. 22/16277 ist eine lesenswerte SKA der Linken und die Anwort des Senats zu finden: „Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?“

Thematisch knüpft dies an FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige an. Auch in den aktuellen BAG-SB-Informationen 2024, 154 widmet sich Martin Staiger unter dem Titel „Der Staat im Kinderzimmer – Vollstreckung der Bundesagentur für Arbeit bei Minderjährigen“ dem Thema. Dort wird u.a. auf die fachlichen Weisungen zu § 40 SGB II verwiesen; www.arbeitsagentur.de/datei/anwendung-der-bagatellgrenze-nach-paragraf-40-absatz-1-und-paragraf-41a-absatz-6_ba042634.pdf (Rn. 40.20).

Der Hamburger Senat antwortet u.a.: „Durch die Einführung des § 40 Absatz 9 SGB II zum 1. Januar 2023 erfolgte jedoch eine Verbesserung der Situation minderjähriger Schuldnerinnen und Schuldner. Diese müssen mit Erreichen der Volljährigkeit nunmehr nicht mehr mit dem gesamten bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögen einstehen, sondern sie haben einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.“

Das ist dann nicht korrekt, wenn schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt wird. In diesem Fall ist durch den § 40 Abs. 9 die Situation der Minderjährigen nicht verbessert, sondern diese Norm wird de facto durch die vorherige Vollstreckung unterlaufen.

Das ist ein Misstand, der behoben werden muss.

Siehe auch den Thread „Vollstreckungsankündigungen gegen Minderjährige“ in unserem Austauschforum. Dort heißt es u.a. mit Blick auf die 15T-Euro-Grenze: „Wenn bei den 18-jährigen nichts mehr zu holen ist, versucht man es halt bei den Minderjährigen, weil für die diese Grenze nicht gilt … und da wird sicher der eine oder die andere ein kleines Sparbuch von der Oma, mühsam angespartes Geld aus einem Nebenjob etc. haben. Damit wir der § 40 Abs. 9 SGB II ad absurdum geführt und es ist schlimmer, als es vorher war.“ (Post 12.6.2024, 9:55).

Dr. Duygu Damar-Blanken in die Financial Service Group der Europäischen Kommission berufen



  Sie Financial Service User Group (FSUG) der Europäischen Kommission hat Dr. Duygu Damar-Blanken – wissenschaftliche Referentin am iff – zum Mitglied berufen. Die FSUG ist eine beratende Gruppe der Europäischen Kommission, die im Jahr 2010 ins Leben gerufen...



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