LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

30 % der Überschuldeten hatten 2023 Schulden bei Onlinehändlern

Aus der heutigen PM des Statistischen Bundesamtes: Onlineshopping erfreut sich nicht nur zum Black Friday zunehmender Beliebtheit. Für einige können die bequemen Bestell- und Zahlungsmöglichkeiten im Internet jedoch auch zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hatten 30 % der rund 594.800 Personen, die im Jahr 2023 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Der Anteil ist in den vergangenen fünf Jahren um 4 Prozentpunkte gestiegen. Im Jahr 2018 hatte er noch bei 26 % von insgesamt rund 571.500 beratenen Personen gelegen.

Die Verbindlichkeiten, die die überschuldeten Personen bei Gläubigern des Online- und Versandhandels ausstehen hatten, beliefen sich 2023 auf durchschnittlich 650 Euro. Das entsprach allerdings nur 2 % der gesamten durchschnittlichen Schulden aller überschuldeten Personen in Höhe von 31.565 Euro. Im Jahr 2018 hatte die Schuldenlast der beratenen Personen bei Online- und Versandhändlern im Durchschnitt 527 Euro betragen, die gesamten Schulden aller Personen in Beratung machten durchschnittlich 29.008 Euro aus. 

Frauen in Beratung häufiger und höher bei Onlinehändlern verschuldet

Überschuldete Frauen haben in der Regel häufiger und höhere Schulden bei Online- und Versandhändlern. So hatten im Jahr 2023 knapp 37 % der Frauen, die die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, Zahlungsrückstände bei Online- und Versandhändlern. Bei den Männern betrug der Anteil 23 %. Auch die durchschnittliche Schuldenlast bei Online- und Versandhändlern lag bei Frauen (847 Euro) deutlich höher als bei Männern (477 Euro). 

Hoher Anteil junger Menschen mit Schulden bei Onlinehändlern

Besonders jüngere Überschuldete sind von offenen Verbindlichkeiten bei Online- und Versandhändlern betroffen. Im Jahr 2023 waren 40 % der beratenen 20- bis 24-Jährigen bei Firmen dieser Branche verschuldet. Mit zunehmendem Alter nimmt der Anteil kontinuierlich ab: Während bei den 25- bis 34-Jährigen noch 37 % entsprechende Zahlungsrückstände aufwiesen, lag der Anteil bei den 55- bis 64-Jährigen bei 23 %.

Detaillierte Daten und Zeitreihen zur Überschuldungsstatistik können über die Tabellen 63511 in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.