Mindestunterhalt ab 1.1.2025

Heute wurde die „Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl. 2024 I Nr. 359 vom 21.11.2024.

Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird betragen:

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.

Referentenentwurf: Reform der Zwangsvollstreckung durch Konzentration auf Gerichtsvollzieher:innen

Das BMJ hat Ende September den Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern vorgelegt.

Aus dem Referentenentwurf: „Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. (…)

Der Entwurf schlägt vor, die zahlenmäßig bedeutsamen Masseverfahren der Vollstreckungin Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind, auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen und damit die durch die veränderte Vollstreckungswirklichkeit frei gewordenen Kapazitäten bei den Gerichtsvollziehern sinnvoll zu nutzen. Damit erhält nicht nur der Gerichtsvollzieher seine zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung zurück, sondern es sind auch Effizienzgewinne zu erwarten, da die Vollstreckung in Geldforderungen dann in einer Hand – der des Gerichtsvollziehers – liegen wird.“

Die AG SBV äußert sich in ihrer Stellungnahme dazu sehr kritisch. Daraus: „Die Verlagerung der Aufgaben der Vollstreckungsgerichte auf die örtlichen Gerichtsvollzieher wird in Gänze abgelehnt – insbesondere dort, wo es sich um Anträge in Bezug auf den Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung bzw. Regelungen zu Umfang und Grenzen der Zwangsvollstreckung gegen Schuldner:innen handelt.

Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Schutzniveau für Schuldner:innen deutlich sinkt und das gesetzlich fixierte, zeitnahe Existenzminimum für Familien stark gefährdet ist und zweckgebundene Leistungen – ob im Sozialhilfe- oder im pflegerischen Bereich – nicht den vorgesehenen Zweck erreichen.“