13. März 2025: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 13. März 2025 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.

Vormittags findet unsere Mitgliederversammlung statt. Am Nachmittag beginnt unser Fachtag zum Thema „Einziehung von Taterträgen und Wertersatz“.  Als Referentin wird uns Cilly Lunkenheimer (Caritasverband Offenbach) durch den Tag führen. Welches Thema interessiert Sie dabei besonders? Sie können uns dazu über das untenstehende Anmeldeformular bis zum 28. Februar 2025 Vorschläge unterbreiten

Eine Anmeldung ist ausschließlich über das untenstehende Onlineformular und bis zum 28. Februar 2025 möglich.

Teilnehmende, die als Vertreter eines juristischen Mitglieds dessen Stimmrecht ausüben wollen, benötigen eine Vertretungsvollmacht. Diese bitte ausgedruckt, von einer in der Einrichtung berechtigten Person unterschrieben und mit einem Stempel versehen dann zur Mitgliederversammlung mitbringen. Bitte für die Anmeldung zusätzlich das Online-Formular benutzen.

Die Einladungen können wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.

Bei juristischen Mitgliedern ist jeweils eine Teilnahme von zwei Personen an dem Fachtag kostenfrei. Für weitere Personen fällt ein Unkostenbeitrag in Höhe von 25 Euro an.

Datum: 13. März 2025
Ort: Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum. Adresse: Saalbau Bornheim, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt

  • Mitgliederversammlung von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr
  • Fachtag von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

Downloads:

In Kooperation mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.


Onlineanmeldung:

[contact-form-7]

 

 

13. März 2025: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 13. März 2025 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.

Vormittags findet unsere Mitgliederversammlung statt. Am Nachmittag beginnt unser Fachtag zum Thema „Einziehung von Taterträgen und Wertersatz“.  Als Referentin wird uns Cilly Lunkenheimer (Caritasverband Offenbach) durch den Tag führen. Welches Thema interessiert Sie dabei besonders? Sie können uns dazu über das untenstehende Anmeldeformular bis zum 28. Februar 2025 Vorschläge unterbreiten

Eine Anmeldung ist ausschließlich über das untenstehende Onlineformular und bis zum 28. Februar 2025 möglich.

Teilnehmende, die als Vertreter eines juristischen Mitglieds dessen Stimmrecht ausüben wollen, benötigen eine Vertretungsvollmacht. Diese bitte ausgedruckt, von einer in der Einrichtung berechtigten Person unterschrieben und mit einem Stempel versehen dann zur Mitgliederversammlung mitbringen. Bitte für die Anmeldung zusätzlich das Online-Formular benutzen.

Die Einladungen können wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.

Bei juristischen Mitgliedern ist jeweils eine Teilnahme von zwei Personen an dem Fachtag kostenfrei. Für weitere Personen fällt ein Unkostenbeitrag in Höhe von 25 Euro an.

Datum: 13. März 2025
Ort: Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum. Adresse: Saalbau Bornheim, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt

  • Mitgliederversammlung von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr
  • Fachtag von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

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In Kooperation mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.


Onlineanmeldung:

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OLG Karlsruhe: Schweigen auf ein Vertragsangebot kann grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.11.2024, 6 U 38/24. Die im Titel dieser Meldung genannte Aussage ist nicht überraschend, dennoch fasst das Zitat unten die Rechtslage insoweit gut zusammen.

Ein Versicherungsvertreter pries in einem Schreiben an einen Kunden zu einem bestehenden Vertrag diverse Verbesserungen an und führte sodann aus: „Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen

Dazu das OLG Karlsruhe: „(Rn 64) Der damit im Ergebnis beim Verbraucher hervorgerufene Eindruck von der Rechtsmacht des Versicherers, ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers eine kostenauslösende Vertragserweiterung herbeizuführen, ist als „Angabe“ tauglicher Gegenstand einer Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG. Denn aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers äußert der Unternehmer damit keine Rechtsansicht, sondern eine Feststellung im Sinn einer eindeutigen Rechtslage (siehe dazu BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge). (…)

(Rn 66) Dass ein Änderungsvertrag durch einen in dem Schreiben liegenden Antrag (§ 145 BGB) und dessen Annahme im Sinn von § 147 BGB durch bloße Untätigkeit (Schweigen) des Versicherers zustande käme, macht der Beklagte nicht geltend. Das wäre auch nicht der Fall. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung («Qui tacet consentire non videtur.»). Deshalb kann das Schweigen des Empfängers auf ein ihm unterbreitetes Vertragsangebot grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Das schließt es zwar nicht aus, auch dem Schweigen nach der Verkehrssitte unter bestimmten Umständen sowohl bei verkörperten als auch bei nicht verkörperten Angeboten einen Erklärungswert beizumessen und es daher als Annahme zu werten. Eine Verpflichtung, einen empfangenen Antrag ausdrücklich abzulehnen, besteht jedoch grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die andere Partei – wie hier – erklärt, Schweigen als Annahme verstehen zu wollen (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Besondere Umstände, wonach der Beklagte das Ausbleiben einer Antwort eines Versicherungsnehmers auf ein Schreiben wie das hier gegenständliche als Annahme eines Vertragsänderungsangebots verstehen dürfte, sind nicht ersichtlich.“

BGH verhandelt am 19.2.2025 über Inkasso-Musterfestellungsurteil des OLG Hamburg

Im Musterfeststellungsverfahren gegen die EOS Investment GmbH, OLG Hamburg – 3 MK 1/21, 15. Juni 2023, siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=musterfeststellungsklage+eos, verhandelt der BGH am 19.2.2025 unter VIII ZR 138/23.

Siehe die PM des BGH, in der auch der Sachverhalt und Prozessverlauf dargestellt werden: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025013.html

iff: Was bedeutet Nachhaltigkeit für die soziale Schuldnerberatung?

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) lädt ein zur Diskussion über Nachhaltigkeit in der Schuldnerberatung.

Siehe www.iff-hamburg.de/nachhaltigkeit-schuldnerberatung-thesen/

Folgende Thesen werden vorgestellt:

  1. Nachhaltige Schuldnerberatung trägt zur sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe der Ratsuchenden bei.
  2. Nachhaltige Schuldnerberatung ist ein erster Baustein für die Existenzsicherung von Personen, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind.
  3. Nachhaltige Schuldnerberatung reflektiert Konsumentscheidungen unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Dimension.
  4. Nachhaltige Schuldnerberatung ist konsequent an den Bedarfen der Ratsuchenden orientiert.
  5. Nachhaltige Schuldnerberatung braucht kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung.
  6. Nachhaltige Schuldnerberatung findet unter gesunden Arbeitsbedingungen statt.
  7. Nachhaltige Schuldnerberatung ist auch politische Arbeit zur Minderung von Überschuldungsursachen.
  8. Nachhaltige Schuldnerberatung ist parteilich.
  9. Nachhaltige Schuldnerberatung ist kooperativ.
  10. Nachhaltige Schuldnerberatung beruht auf stabilen Rahmenbedingungen.

Siehe auch www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2024/02/Nachhaltigkeit-in-der-Schuldnerberatung-13022024.pdf

Aktualisierte Kundeninformation zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.2025

Zum Jahresanfang wurde die gemeinsame Kundeninformation der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft) zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung aktualisiert. Sie finden die geänderte Kundeninformation in der Anlage.

Der Beitrag Aktualisierte Kundeninformation zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.2025 erschien zuerst auf AG SBV.

vzbv fordert: Überschuldung durch Dispo- und Buy-Now-Pay-Later-Kredite verhindern

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat heute ein Sofortprogramm für mehr Verbraucherschutz für die nächste Bundesregierung veröffentlicht – siehe https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/staerkt-alle-zehn-punkte-fuer-die-ersten-100-tage

Daraus: „Kredite können helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken oder größere Anschaffungen wie ein Auto zu ermöglichen. Sie sollten Verbraucher:innen aber nicht finanziell überfordern und in die Überschuldung treiben“, sagt Gurkmann. 

Um  eine finanzielle Überforderung von Verbraucher:innen zu verhindern, fordert der vzbv, dass Kreditgeber verpflichtet werden, die verfügbare Höhe des Dispokredites so festzulegen, dass Verbraucher:innen ihn innerhalb von zwölf Monaten zurückzahlen können. Zudem sollte auch bei Buy-Now-Pay-Later-Krediten genau geprüft werden, ob sich Verbraucher:innen die Rückzahlung wirklich leisten können. 

Die Zeit drängt: Am 20. November 2025 endet die Frist zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. „Die künftige Bundesregierung muss schnell Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher:innen besser vor Überschuldung zu schützen“, so Gurkmann [Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv.].“

Im Jahr 2024 weiterhin ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Heutige PM des Statistischen Bundesamtes: „In Deutschland waren im Jahr 2024 rund 17,6 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Damit lagen die Werte geringfügig niedriger als im Vorjahr. So waren im Jahr 2023 rund 17,9 Millionen Menschen oder 21,3 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Der Anteil hatte sich auch in den vorangegangenen Jahren kaum verändert: Im Jahr 2021 hatte der Anteil bei 21,0 % der Bevölkerung gelegen und 2022 bei 21,1 %.

Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden.

13,1 Millionen Menschen mit Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze

Im Jahr 2024 waren 15,5 % der Bevölkerung oder rund 13,1 Millionen Menschen in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2023 hatte die Armutsgefährdungsquote bei 14,4 % (12,1 Millionen Personen) gelegen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2024 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 378 Euro im Monat (2023: 1 314 Euro); für Haushalte mit zwei Erwachsenen mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag er bei 2 893 Euro im Monat (2023: 2 759 Euro; jeweils Äquivalenzeinkommen). Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2023.

Stärkt alle: Zehn Punkte für die ersten 100 Tage

<p>Für ihre Alltagsprobleme und einen immer teureren Alltag erwarten Verbraucher:innen Lösungen von der Politik. Der vzbv präsentiert zehn Vorschläge als Sofortmaßnahmen in den ersten 100 Tagen nach Amtsantritt für die nächste Bundesregierung, um die drängendsten Themen anzugehen. Mit Beschlüssen für mehr Verbraucherschutz sollte die künftige Bundesregierung Handlungsfähigkeit demonstrieren und so Vertrauen in Staat und Markt stärken. </p>