Hier der Hinweis auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz, die in der aktuellen ZVI 2025, 32 veröffentlicht sind und frei nachlesbar sind unter: www.zvi-online.de/heft-1-2025/zvi-2025-32-diskussionsrunde-zur-reform-der-verbraucherinsolvenz-anlaesslich-der-evaluierung-desverbraucherinsolvenzrechts/
Tag: 20. Januar 2025
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zur Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunfteien
Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.11.2024, 17 U 2/24. Die Leitsätze:
- Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.
- Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
- Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.
- Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.
Inflationsrate im Jahr 2024 bei +2,2 %
Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren.
Im Jahresdurchschnitt hatte sie 2023 bei +5,9 %, 2022 sogar bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 % gelegen. Zuvor waren im Jahresdurchschnitt die 2 Prozent selten überschritten worden, zuletzt 2011 mit ebenfalls +2,2 %. Im Dezember 2024 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem die monatlichen Raten bereits im 4. Quartal 2024 stetig zugelegt hatten.
Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt