BMUV: Neue Regelungen zu Restschuldversicherungen

Das Bundesministerium für u.a. Verbraucherschutz weist auf neue Regelungen zu Restschuldversicherungen hin.

Am 1. Januar 2025 trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Darin ist auch eine Neuregelung enthalten, wonach der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach einem Darlehensvertragsschluss erfolgen darf.

Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke: „(…) Restschuldversicherungen sollen zum Beispiel bei Jobverlust, Krankheit oder Tod die Rückzahlung eines Darlehens absichern. Bislang wurden Restschuldversicherungen vom Darlehensgeber oft im Paket mit einem Darlehensvertrag verknüpft, ohne dass die Kundinnen und Kunden Gelegenheit hatten, das Angebot zu prüfen. Viele Kundinnen und Kunden wurden damit regelrecht überrumpelt und hatten den Eindruck, dass sie den Darlehensvertrag ohne Restschuldversicherung nicht bekommen hätten. Gleichzeitig war die versprochene Absicherung oft nicht nur teuer, sondern auch unzureichend. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen nun genügend Zeit, zu prüfen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung für sie sinnvoll ist. Sie können zudem auch Vergleichsangebote einholen und Alternativen prüfen, um Geld zu sparen.“

Umfangreiche Marktuntersuchungen und Erhebungen haben in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Missstände bei dem Vertrieb von Restschuldversicherungen aufgezeigt. So hatten viele Verbraucherinnen und Verbraucher den Eindruck, dass sie ohne Restschuldversicherung einen Darlehensvertrag nicht bekommen hätten oder höhere Darlehenszinsen hätten zahlen müssen. – Quelle: BMUV

Siehe auch § 7a Abs. 5 VVG:

„Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. (…)“

Zahl der Sozialwohnungen stark gesunken

Die Zahl der Sozialmietwohnungen ist in den vergangenen zehn Jahren stark zurückgegangen. Gab es im Jahr 2014 noch rund 1,46 Millionen Sozialmietwohnungen, so betrug deren Zahl Ende 2023 noch 1,07 Millionen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/14409) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe die Linke (20/13975) hervor.

Die Bundesregierung weist in der Antwort darauf hin, dass der Bestand an Sozialmietwohnungen 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 um gut 14.000 Wohneinheiten abgenommen habe: „Das ist der geringste Rückgang seit der Bundesregierung die Daten vorliegen (2006).“ Im Jahr 2023 sei es darüber hinaus in sieben Ländern zu einem Anstieg beim Bestand an Sozialmietwohnungen gekommen. Die Ausgaben für Wohngeld sind in jüngster Zeit stark gestiegen. Wurden 2022 noch 1,6 Milliarden Euro ausgegeben, so stiegen die Aufgaben im Jahr 2023 auf 3,9 Milliarden Euro an.

Quelle: Bundestagsmeldung