AK Inkassowatch: Aufruf missbräuchliche Anmeldung von vermeintlich deliktischen Forderungen

Der Arbeitskreis Inkassowatch beobachtet immer häufiger, dass ohne ausreichenden Grund von diversen Anwaltskanzleien und Inkassobüros Forderungen im Insolvenzverfahren als „deliktisch“ gem. §302 InsO angemeldet werden. Daher bittet der AK um Meldungen von Missbräuchlichen Anmeldungen von angeblich „deliktischen Forderungen“ nach §302 InsO.

Den Aufruf im Volltext, nebst Meldeadresse finden Sie im PDF Format hier.

Finalisierung der Sondierungsgespräche

<p>Union und SPD haben ihre Sondierungen nach nur wenigen Tagen abgeschlossen. Die Menschen erwarten nun ebenso zügige und konstruktive Koalitionsverhandlungen, vor allem konkrete und spürbare Lösungen für ihre Alltagssorgen.Dazu Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv.</p>

Startseite – iff – institut für finanzdienstleistungen e.V. 2025-03-06 12:20:51



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LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.

BGH zum ewigen Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Der vzbv weist auf das Urteil des BGH vom 10.12.2024 (XI ZR 85/22) hin. Demnach berechtigen geringfügige Fehler in der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages – etwa bei der Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen – nicht zu einem Widerruf über die Widerrufsfrist hinaus.

Mehr unter https://www.vzbv.de/urteile/zum-ewigen-widerrufsrecht-bei-darlehensvertraegen