Heute wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2025 I Nr. 110 vom 11.04.2025, https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/110
Dort steht ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.
Die neuen Werte werden ab 1.7.2025 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 4 % angehoben und lauten dann wie folgt:
- Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
- Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.