iff veröffentlicht Überschuldungsreport 2019

Seit 2006 erstellt das iff den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport in Kooperation mit der Stiftung ”Deutschland im Plus“. Der Bericht basiert auf einer detaillierten Auswertung von über 11.000 Haushalten, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Der diesjährige iff-Überschuldungsreport beruht darüber hinaus auf einer weiter vergrößerten Datenbasis von mehr als 120.000 Haushalten in ganz Deutschland. Ausgewertet wurden die anonymisierten Daten von 44 Beratungsstellen bundesweit. Die Ergebnisse bilden damit ein belastbares Bild zur Lage der Ratsuchenden von Schuldnerberatungsstellen ab und schaffen Transparenz für die Ab-und Herleitung praktikabler Handlungsempfehlungen.
Aus dem aktuellen Report ergibt sich, dass Arbeitslosigkeit der wichtigste Auslöser für Überschuldung ist, auch Einkommensarmut wird immer bedeutender. Weiterhin wird festgestellt, dass Alleinerziehende besonders gefährdet sind. Auch die Zahl Überschuldeter nimmt weiterhin zu, jedoch nehmen immer weniger Menschen Hilfe in Anspruch. Problematisch ist auch, dass die Wohnkosten oft 50 Prozent des Einkommens verbrauchen.

Der vollständige Bericht ist auf der Homepage des iff abrufbar: iff-Überschuldungsreport 2019

Quelle: Pressemitteilung des iff vom 23.05.2019

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Bundesjustizministerium kündigt Gesetz gegen überhöhte Inkassoforderungen an

Im März hatte Justizministerin Barley in einem Eckpunktepapier angekündigt, gesetzliche Maßnahmen gegen zu hohe Inkassokosten ergreifen zu wollen.

"Wir werden noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen", kündigte nun Staatssekretär Billen laut einer Meldung von SPIEGEL-Online unter der Überschrift "Justizministerium will Inkassoabzocke beenden" an.

In dem Eckpunktepapier des Justizministeriums wurde das Problem folgendermaßen beschrieben:

"Viele Inkassounternehmen machen für ihre Tätigkeit auch dann, wenn nur ein geringfügiger Betrag geschuldet wird, grundsätzlich Kosten von über 70 Euro geltend. Sie berufen sich dabei auf einen Gebührenrahmen, dessen Anwendung derzeit gewisse Spielräume lässt. Die hiernach geltend gemachten Beträge erscheinen jedoch insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Inkassounternehmens im Versenden eines Mahnschreibens erschöpft hat, als deutlich überhöht und unangemessen."

Diese Beschreibung entspricht der gängigen Praxis der meisten Inkassounternehmen, für wenige standardisiert und automatisiert erstellte Mahnschreiben regelmäßig Inkassokosten analog einer sogenannten "Regelgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Schadensersatz vom Schuldner zu verlangen. Diese beträgt bei Forderungen bis 500 € einschl. einer Kostenpauschale insgesamt 70,20 €.

Auch der AK InkassoWatch hält Inkassokosten in einer solchen Höhe für unangemessen.

In seiner Stellungnahme zum Evaluationsbericht zum "Gesetz gegen unseriöse Geschäfte" hat sich der AKInkassoWatch dafür ausgesprochen, dass zunächst nur Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr geltend germacht werden können. Der Bundesgerichtshof hält in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gar nur eine 0,3-fache Gebühr für zulässig. Dies entspräche Kosten in Höhe von 18 €, Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr entsprächen 27 €.

Quelle: inkassowatch.org

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Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) festgestellt, dass eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt, unwirksam ist.

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von € 18,00 jährlich erhoben werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG festgestellt, dassdDie betreffende Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliege. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 )
Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.05.2019

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Stromsperren in Deutschland

Fast 343.900 Haushalten ist im Jahr 2017 der Strom abgeschaltet worden, weil die Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Die Zahl dieser Stromsperren liegt etwa vier Prozent über denen der beiden Vorjahre, wie aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht. Studien hätten ergeben, dass Ursachen und Auftreten von Stromsperren nicht allein eine Frage des Einkommens sind, erklärt die Bundesregierung weiter. Häufig kämen verschiedene Ursachen zusammen, wie zum Beispiel plötzliche und einschneidende Veränderungen im persönlichen Lebensumfeld.

In der Antwort legt die Bundesregierung außerdem Unterstützungsmaßnahmen dar, mit denen Menschen in Armut vor Stromsperren bewahrt werden sollen. Die Kosten für eine Stromsperre liegen den Angaben zufolge bei durchschnittlich 47 Euro ohne Umsatzsteuer.

Quelle: Heute im Bundestag - hib Nr. 438

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BMJV kündigt Maßnahmen zur Vermeidung von Inkassokostenfallen an

Wie der AK InkassoWatch auf seiner Homepage (www.inkassowatch.org) berichtet, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier "Schutz vor Kostenfallen" veröffentlicht, in dem Bundesjustizministerin Katarina Barley ein gesetzliches Maßnahmepaket zur Vermeidung verschiedener "Kostenfallen" für Verbraucher ankündigt. Unter anderem sollen zukünftig gesetzliche Regelungen Inkassofallen vermeiden helfen.

Auszug aus dem Eckpunktepapier:

VI. Inkassofallen verhindern - Senkung der Inkassokosten und Erhöhung der Transparenz für Verbraucher

Das Problem:
Viele Inkassounternehmen machen für ihre Tätigkeit auch dann, wenn nur ein geringfügiger Betrag geschuldet wird, grundsätzlich Kosten von über 70 Euro geltend. Sie berufen sich dabei auf einen Gebührenrahmen, dessen Anwendung derzeit gewisse Spielräume lässt. Die hiernach geltend gemachten Beträge erscheinen jedoch insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Inkassounternehmens im Versenden eines Mahnschreibens erschöpft hat, als deutlich überhöht und unangemessen.
Verbraucher sehen sich zudem häufig Inkassoforderungen gegenüber, obwohl sie sich selbst gar nicht darüber bewusst sind, dass sie überhaupt in Verzug geraten sind.

Die Lösung:
Anders als bisher sollen sich die den Inkassounternehmen zustehenden Beträge zukünftig nach einem engeren Rahmen richten, der deutlich unter dem heute von ihnen in Anspruch genommenen liegt. Verbraucher werden hierdurch spürbar entlastet und können zudem leichter erkennen, ob die von Ihnen verlangten Inkassokosten zutreffend berechnet wurden.
In den § 286 BGB sollen weitere Pflichten des Unternehmers aufgenommen werden, damit für den Verbraucher deutlicher wird, bis wann er eine Rechnung zu bezahlen hat und welche Folgen ein Überschreiten der Frist haben kann.

Quelle und weitere Informationen: www.inkassowatch.org

Download Eckpunktepapier "Schutz vor Kostenfallen"

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AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 (rechtskräftig)

Für ein automatisiertes Inkassoverfahren sind nur Kosten analog einer 0,5fachen Gebühr nach VV RVG zu rechtfertigen

Leitsatz (verfasst durch den Infodienst Schuldnerberatung):
Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung analog der VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG.

Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de

Auf der Homepage des Infodienstes sind auch noch weitere Informationen (Anmerkung und Einordnung) zu diesem Urteil zu finden.

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LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechtskräftig)

Die Klage der Targobank, die eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht hat wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Forderungen verjährt seien. Der Ratenkredit wurde durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des gekündigt, so dass die gesamte Restschuld fällig gestellt wurde. Dies habe zur Folge, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (Hemmung der Verjährung bis zu 10 Jahren) keine Anwendung findet, sondern die dreijährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB greife.
Die komplette Entscheidung kann unter www.landesrecht-hamburg.de abgerufen werden.

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Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht

Das BMJV hat den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlich. Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführteerstellte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf dieAußerdem wird empfohlen, die derzeit in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich und ineffektiv geregelte Aufsicht über Inkassounternehmen in einer Bundesbehörde zu zentralisieren und damit die Kompetenzen zu bündeln. schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.

Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben.

Das Gutachten kann auf der Seite des bmjvBMJV abgerufen werden.

Quelle: www.bmjv.de
Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

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