Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) festgestellt, dass eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt, unwirksam ist.
Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von € 18,00 jährlich erhoben werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.
Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG festgestellt, dassdDie betreffende Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliege. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 )
Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) festgestellt.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.05.2019
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